HanseMerkur
  • Presse
  • Karriere
  • Ratgeber
  • FAQ
  • Versicherungen
    Zurück
    • Private Krankenversicherung
      • Für Selbstständige
      • Für Angestellte
      • Für Beamte, Beamtenanwärter und Referendare
      • Für Kinder
      • Für Studenten
    • Zahnversicherung
      • Zahnzusatzversicherung
      • Zahnzusatzversicherung für Kinder
      • Zahnvorsorgeversicherung
    • Pflegezusatzversicherung
      • Private Pflegeversicherung
    • Krankenzusatzversicherung
      • Ambulante Zusatzversicherung
      • Ambulante Zusatzversicherung Spezial
      • Zusatzversicherung Hören und Sehen
      • Krankentagegeldversicherung
      • Krankenhaus­zusatzversicherung
      • Krankenhaustagegeldversicherung
      • Krebsversicherung
      • Brillenversicherung
    • Reiseversicherung
      • Auslandskrankenversicherung
      • Reiserücktrittsversicherung
      • Corona-Reiseschutz
      • Reiseversicherung für Au Pairs
      • Reiseversicherung für Schüler und Studenten
      • Langfristige Auslandskrankenversicherung
      • Versicherungen für ausländische Gäste
      • Reiseversicherungspakete
      • Event-Versicherungen
    • Haftpflicht
      • Private Haftpflichtversicherung
    • Tierversicherung
      • Hundehaftpflicht
      • Hunde-OP Versicherung
      • Katzen-OP Versicherung
    • Altersvorsorge
      • Riester-Rente
      • Rürup-Rente
      • Private Rentenversicherung
      • Betriebliche Altersvorsorge
      • Kapitalanlagen
      • Wiederanlage
    • Rund ums Haus
      • Hausratversicherung
      • Wohngebäudeversicherung
      • Glasversicherung
    • Berufsunfähigkeit
      • Berufsunfähigkeitsversicherung
      • Dienstunfähigkeitsversicherung
    • Hinterbliebene
      • Risikolebensversicherung
      • Sterbegeldversicherung
    • Rechtsschutz
      • Rechtsschutzversicherung
    • Unfallschutz
      • Unfallversicherung
      • Unfallversicherung Flex
    • Kfz und Fahrrad
      • Kfz-Versicherung
      • Fahrradversicherung
      • Motorradversicherung
      • Mietwagen-Versicherung
      • E-Scooter-Versicherung
    • Vorteile für DAK-Kunden
      • DAK Plus Zahn
      • DAK Plus Zahnvorsorge
      • DAK Plus Zahn VORTEILS­PAKET
      • DAK Plus Sehen
      • DAK Plus Gesundheit
      • DAK Plus Gesundheit SPEZIAL
      • DAK Plus Klinik
      • DAK Plus Vorsorge
      • DAK Plus Verdienstausfall
      • DAK Fit Travel
      • DAK Plus Reise
      • DAK Plus Reise 365
      • DAK Plus Pflege
      • DAK Plus Förderpflege
      • DAK Plus Sterbegeld
    • Für Unternehmen
      • Betriebliche Krankenversicherung
      • Betriebliche Pflegezusatzversicherung
      • Tarifliche Pflegezusatzversicherung
    Zahnzusatzversicherung HanseMerkur

    Da haben Sie gut lachen

    Unsere Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung jetzt ohne Wartezeit bis 31.05.2021 online abschließen!

    Zahnzusatzversicherung
  • Service
    Zurück
    • Kontakt
      • Neue Postadressen
      • Service-Telefon
      • Reise-Notruf-Service
      • Änderungsservice
      • Bescheinigungsservice
      • Anregungen und Kritik
      • Partner vor Ort
      • Anfahrt
    • Leistung/Schaden
      • Leistungsantrag Krankenversicherung
      • Schaden­meldung
    • FAQ
      • Reiseversicherungen
      • Reise und Coronavirus
      • Beitragsanpassung
      • Beitragsrückerstattung
      • Pflegestärkungsgesetze
      • Bürgerentlastungsgesetz
      • Glossar
    • Gesundheitsservice
      • Überblick Coronavirus
      • Information und Wissen
      • Gesundheitsprogramme
      • Vorteilsangebote und Kooperationen
      • Hilfsmittel und Medikamente
      • Pflege selbstbestimmt entscheiden
      • HanseMerkur Online-Arzt
    • Infothek
      • Social Media
      • Kundenbrief Aktuell
      • Downloads
      • Muster-Produktinformationsblätter
      • Basisinformationsblätter
      • Fonds
    • App-Center
      • RechnungsApp
    • Ratgeber
      • Altersvorsorge und Rente
      • Beruf und Freizeit
      • Familie und Kinder
      • Gesundheit und Vorsorge
      • Haus und Wohnen
      • Haustiere und Haustierbesitzer
      • Mobilität und Reise
      • Pflege und Betreuung
    Neue Postadressen (1)

    Unsere neue Postanschrift

    Die HanseMerkur bleibt, wo sie ist, aber wir haben neue Postadressen.

    Neue Postadressen
  • Unternehmen
    Zurück
    • HanseMerkur
      • Philosophie
      • Unternehmensstruktur
      • Vorstand
      • Geschäftsberichte
      • Solvabilitäts- und Finanzbericht
      • Geschichte
      • Nachhaltigkeit
      • Engagement
      • Webcam
    • Presse
      • Pressemitteilungen
      • Pressematerial und Bildarchiv
      • Ansprechpartner
    • Karriere
      • Karriere im Innendienst
      • Karriere im Vertrieb
    • Unsere Partner
      • DAK-Gesundheit
      • Haspa
      • Fielmann
      • Budnikowsky
      • Husqvarna
      • Reise-Partner
    • Hand in Hand ist ...
      • unser Anspruch
      • unsere Markenwelt
      • unser Austausch mit Kunden
    Karriere

    Ihre Karriere bei der HanseMerkur

    Informieren Sie sich über Ihre Karrieremöglichkeiten bei der HanseMerkur. Spannende und abwechslungsreiche Aufgaben warten auf Sie.

    Karriere
  • Suche
    Zurück
    Suche
Renten Irrtümer
  • Start
  • Ratgeber
  • Altersvorsorge und Rente
  • Renten-Irrtümer

Renten-Irrtümer - Aufklärung weit verbreiteter Irrtümer zur Rente

Die größten Renten-Irrtümer

Renten Irrtümer 2

Das Thema Rente betrifft jeden – im Zusammenhang mit dem Ruhestand gibt es jedoch verschiedene weit verbreitete Irrtümer. Von der Annahme, die Rente käme automatisch ohne Beantragung aufs Konto bis zum Gedanken, jeder müsse bis 67 arbeiten, grassieren zahlreiche Irrtümer. Im folgenden Ratgeber klärt die HanseMerkur populäre Renten-Irrtümer auf und vermittelt Wissenswertes zur Altersvorsorge.

Der neue Chef führt Änderungen ein, die Kollegen verlassen reihenweise das Unternehmen und Sie warten sehnsüchtig auf die Rente, die in greifbarer Nähe scheint. Das 60. Lebensjahr ist endlich erreicht, Sie haben 45 Jahre lang gearbeitet, der wohlverdiente Ruhestand lässt Sie ins Träumen geraten.

Viele denken, sie könnten in einem Alter von 60 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, sofern sie 45 Jahre lang erwerbstätig waren. Die Annahme ist nicht richtig, denn ein Rentenanspruch besteht erst mit einem Alter von 63 Jahren und vier Monaten, sofern Sie im Jahr 1954 geboren wurden. Für spätere Geburtsjahre gelten andere Grenzen. Wer nicht zu den langjährig Versicherten zählt, also nicht mindestens 45 Jahre lang versichert war, muss länger arbeiten. Sie sehen: Es gibt verschiedene Behauptungen zur Rente, die nicht pauschal für jeden Versicherten gelten.

Lesen Sie hier unsere ausführlichen Informationen zur Rente mit 63.

Seitenübersicht

Rente nach 45 Jahren

Rentenhöhe

Renteneintrittsalter

Beitragsjahre zur Rente

Rentenauszahlung

Hinterbliebenenrente

Rentenabschläge

Rente des Ehepartners 

Besteuerung der Rente

Rente und Reha

Rente und Hinzuverdienst

Versorgungsausgleich nach Scheidung

Planen Sie Ihren Rentenbeginn

Checkliste für Ihren Ruhestand

12 verbreitete Renten-Irrtümer

Irrtum 1: Nach 45 Jahren geht man mit 60 Jahren abschlags­frei in Rente.

Richtig ist: Eine abschlagsfreie Rente erhalten Sie, wenn Sie mit dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand gehen. Ihr Geburtsjahr bestimmt, wann dieser Zeitpunkt eintritt. Langjährig Versicherte mit einer Versicherungszeit von 45 Beitragsjahren, können mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie 1952 oder früher geboren wurden. Danach werden die Grenzen schrittweise bis zum Geburtsjahrgang 1964 angepasst. Im Jahr 1964 Geborene können mit einem Alter von 67 Jahren in den Ruhestand eintreten. Wollen Sie Ihren Ruhestand früher genießen, werden Abschläge fällig in Höhe von 0,3 % pro Monat (3,6 % pro Jahr). Die Kürzung steigt maximal auf 14,4 % für einen vorgezogenen Ruhestand von 48 Monaten.

Irrtum 2: Das Einkommen der letzten Arbeits­jahre entscheidet über die Renten­höhe.

Richtig ist: Der Rentenanspruch errechnet sich aus den gesamten Beitragsjahren. Das heißt, die ersten Einzahlungsjahre werden bei der Rentenberechnung genauso berücksichtigt wie die letzten Einzahlungsjahre.

Versicherte sammeln durch ihre Beitragszahlungen im Laufe ihres Arbeitslebens sogenannte Entgeltpunkte. Das Durchschnittsgehalt aller Arbeitnehmer ist die Grundlage für die Vergabe der Entgeltpunkte:

  • Verdient ein Arbeitnehmer 80 % des Durchschnittsgehaltes, erhält er 0,8 Entgeltpunkte.
  • Verdient ein Arbeitnehmer das Durchschnittsgehalt, erhält er 1 Entgeltpunkt.
  • Verdient ein Arbeitnehmer das 1,5-fache des Durchschnittgehaltes, erhält er 1,5 Entgeltpunkte.

Bei Erreichen des Renteneintrittsalters ergibt die Summe aller Entgeltpunkte die Rentenzahlung. Die Höhe der Zahlung wird dabei von dem aktuellen Wert eines Entgeltpunktes bestimmt.

Irrtum 3: Jeder muss bis zum Lebens­alter von 67 Jahren arbeiten.

Richtig ist: Das reguläre Renteneintrittsalter von 67 Jahren gilt für alle Versicherte, die ab 1964 geboren sind. Für Versicherte, die vor diesem Stichtag geboren wurden, wird die Altersgrenze schrittweise von 65 bis auf 67 Jahre angehoben. Der Gesetzgeber hat ab dem Jahr 2012 bis 2029 die stufenweise Anhebung zunächst in Ein-Monats-Schritten bis Ende 2023, ab 2024 dann in Zwei-Monats-Schritten festgelegt. Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist möglich, dabei müssen Versicherte jedoch Abschläge in Kauf nehmen.

Hier eine Auflistung der Geburtsjahre und das entsprechende reguläre Renteneintrittsalter:

  • 1953 - 65 Jahre und 7 Monate
  • 1954 - 65 Jahre und 8 Monate
  • 1955 - 65 Jahre und 9 Monate
  • 1956 - 65 Jahre und 10 Monate
  • 1957 - 65 Jahre und 11 Monate
  • 1958 - 66 Jahre
  • 1959 - 66 Jahre und 2 Monate
  • 1960 - 66 Jahre und 4 Monate
  • 1961 - 66 Jahre und 6 Monate
  • 1962 - 66 Jahre und 8 Monate
  • 1963 - 66 Jahre und 10 Monate
  • 1964 - 67 Jahre

Irrtum 4: Rente bekommt nur, wer 15 Beitrags­jahre vorweisen kann.

Richtig ist: Sie müssen mindestens fünf Jahre lang versichert gewesen sein, um eine Regelaltersrente zu erhalten. Auch Kindererziehungszeiten werden in diese Mindestversicherung mit eingerechnet.

Erreichen Sie Ihr reguläres Rentenalter, Ihre Versicherungszeit liegt aber unter fünf Jahren, können Sie sich die eingezahlten Beträge erstatten lassen. Durch freiwillige Sonderzahlungen können die fehlenden Zeiten ausgeglichen werden.

Irrtum 5: Zum Zeit­punkt des Renten­be­ginns wird die Rente auto­ma­tisch über­wiesen.

Richtig ist: Nur wenn Sie einen Rentenantrag stellen, wird die Rente überwiesen. Bei einer Altersrente empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, den Antrag rund drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn zu stellen. Ihr Rentenanspruch wird dann geprüft. Bedenken Sie, dass ein geklärter Versicherungsverlauf die Antragsbearbeitung beschleunigt. Nachweise über Ausbildungszeiten, Arbeitszeiten oder Kindererziehungszeiten sollten lückenlos vorliegen. Ideal ist es, wenn Sie diese Unterlagen bereits während der Versicherungszeit einreichen. Im Alter von 43 Jahren erhält jeder Rentenversicherte automatisch eine Aufforderung zur Kontoklärung. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass bei Beantragung der Rente alle Unterlagen vorliegen. Erhalten Sie den Rentenbescheid nicht rechtzeitig zu Rentenbeginn, wird später eine Nachzahlung der fälligen Beträge veranlasst.

Irrtum 6: Ehemänner haben keinen Anspruch auf Hinter­blie­be­nen­rente.

Richtig ist: Bei der Hinterbliebenenversorgung werden Frauen und Männer seit 1986 gleich behandelt. Sofern der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, hat der/die Hinterbliebene in den ersten drei Monaten nach dem Tod einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Ab dem vierten Monat wird das Einkommen des/der Hinterbliebenen auf die Rente angerechnet. Lesen Sie hier weitere Informationen zur Rente für Frauen.

Irrtum 7: Abschläge gibt es nur, bis das regu­läre Renten­alter erreicht ist.

Richtig ist: Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, gilt ein Abschlag von 0,3 %. Für ein Jahr werden also 3,6 % von Ihrer Regelrente abgezogen. Wenn Sie sich für einen vorzeitigen Ruhestand entscheiden, gelten die Abschläge lebenslang.

Irrtum 8: Die Rente des Ehepart­ners wird auf die eigene Rente ange­rechnet.

Richtig ist: Die Rente Ihres Ehepartners hat keinen Einfluss auf Ihre eigene Altersrente. Lediglich bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz hat der Gesetzgeber die Ansprüche begrenzt. In der Regel gilt diese Begrenzung bei Rentenansprüchen für Deutsche aus Osteuropa.

Irrtum 9: Die gesetz­liche Rente muss voll versteuert werden.

Richtig ist: Seit 2005 gilt für Rentenzahlungen eine nachgelagerte Besteuerung, das heißt, die Renten werden während der Auszahlungsphase versteuert. Dabei sieht der Gesetzgeber eine schrittweise Anhebung des zu besteuernden Rentenanteils vor. Die Steuer ist abhängig vom Renteneintritt. Wer im Jahr 2005 oder früher in den Ruhestand gegangen ist, muss 50 % seiner Renteneinkünfte versteuern. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2019, müssen 78 % versteuert werden. Um die Rentenbesteuerung auszugleichen, stellt der Gesetzgeber im Gegenzug Rentenversicherungsbeiträge während der erwerbsfähigen Zeit steuerfrei.

Irrtum 10: Durch eine Reha wird die spätere Rente gekürzt

Richtig ist: Eine Rehabilitationsmaßnahme führt nicht zu einer Minderung Ihrer Rente. Auch während einer Reha werden üblicherweise die Pflichtbeiträge entrichtet, sodass diese Zahlungen für den späteren Rentenanspruch gelten. Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einer erfolgreichen Genesung und damit auch einer längeren Erwerbstätigkeit führt. Durch die längeren Einzahlungen in die Rentenversicherung erhöht sich Ihr Rentenanspruch automatisch.

Irrtum 11: Bei einem Hinzu­ver­dienst zur Rente gibt es keine Begren­zung.

Richtig ist: Wer in einem Alter von 65 Jahren oder älter in den Ruhestand geht, darf so viel hinzuverdienen, wie er möchte. Es kommt in diesen Fällen zu keiner Kürzung der Regelaltersgrenze. Für alle, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, also noch nicht 65 Jahre alt sind, gibt es Grenzen. Seit Juli 2017 gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro jährlich. Übersteigt das zusätzliche Einkommen diesen Betrag, wird der überschüssige Betrag mit einem Anteil von 40 % auf die Rente angerechnet und in Abzug gebracht.

Irrtum 12: Der Versor­gungs­aus­gleich nach einer Schei­dung ist bindend.

Richtig ist: Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung endgültig. Unter bestimmten Umständen kann der Ausgleich jedoch nachträglich noch einmal überprüft werden. So kann der Versorgungsausgleich beispielsweise zurückgenommen werden, wenn der begünstigte Ex-Ehepartner verstorben ist und nicht länger als drei Jahre Rente bezogen hat.

Fazit Renten-Irrtümer:

  1. Mit 63 abschlagsfrei in Rente, wenn das Geburtsdatum vor 1952 liegt
  2. Rentenanspruch errechnet sich aus Beitragszahlungen und Entgeltpunkten
  3. Reguläres Renteneintrittsalter beträgt 67 Jahre für nach 1964 Geborene
  4. Regelaltersrente für Versicherte, die mindestens 5 Jahre versichert waren
  5. Erst Rentenantrag stellen, dann erfolgt Überweisung der Rente
  6. Hinterbliebenenrente für Männer und Frauen gleich
  7. Vorzeitiger Ruhestand bedeutet lebenslange Rentenabschläge
  8. Rente des Ehepartners hat keinen Einfluss auf eigene Rente
  9. Für Rentenzahlungen gilt eine "nachgelagerte Besteuerung"
  10. Rhea führt nicht zur Kürzung der Rente
  11. Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogener Altersrente
  12. Versorgungsausgleich nach Scheidung endgültig
Riester Rente der HanseMerkur

Riester-Rente

Sorgen Sie daher rechtzeitig vor mit der Riester-Rente der HanseMerkur und sichern Sie sich dadurch zusätzlich jährliche Riester-Zulagen und Steuervorteile.

Riester-Rente

Planen Sie Ihren Rentenbeginn

Altersvorsorge

Rund um die Themen Rente, Ruhestand, Rentenansprüche und Renteneintrittsalter gibt es zahlreiche Renten-Irrtümer, die rechtzeitig beiseite geräumt werden sollten. Wer gut informiert ist und eine rechtzeitige Vorsorge getroffen hat, blickt dem Ruhestand gelassen entgegen. Bedenken Sie, dass die gesetzliche Rente nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard zu erhalten. Eine private Altersvorsorge ist daher sehr zu empfehlen. Planen Sie Ihren Ruhestand rechtzeitig – mit den Produkten der HanseMerkur setzen Sie auf eine individuelle Vorsorge nach Plan.

Checkliste für Ihren Ruhestand

  • Prüfen Sie Ihr Renteneintrittsalter und Ihre Ansprüche.
  • Wie hoch fällt Ihre Rente aus?
  • Welche Abschläge werden bei einem früheren Renteneintritt fällig?
Zur privaten Altersvorsorge
Hinweis:Unsere Redaktion hat die Inhalte der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Die Informationen im Ratgeber dienen als Orientierungshilfe und sollen dem Leser eine erste Auskunft über verschiedene Themen geben. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die HanseMerkur dennoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernimmt.
 
Das könnte Sie auch interessieren
Riester Rente der HanseMerkur
Riester-Rente

Sorgen Sie daher rechtzeitig vor mit der Riester-Rente der HanseMerkur und sichern Sie sich dadurch zusätzlich jährliche Riester-Zulagen und Steuervorteile.

Riester-Rente
Rürup Rente der HanseMerkur
Rürup-Rente

Mit der Rürup-Rente lässt sich die Steuerlast senken und die Basisversorgung im Alter aufbauen. Auch für ältere Sparer eine geeignete Altersvorsorge.

Rürup-Rente
Betriebliche Altersvorsorge der HanseMerkur
Betrieb­liche Alters­vor­sorge

Richtig vorsorgen und Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen indem Sie die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge aus dem Bruttoeinkommen finanzieren.

Betriebliche Altersvorsorge
  • Besuchen Sie uns auf:

Bewertungen –Transparenz ist uns wichtig

Ekomi-Siegel gold
4.8 / 5
7935 Rezensionen

Top Themen

  • Zahnzusatzversicherung
  • Private Krankenversicherung
  • Reiserücktrittsversicherung
  • Private Haftpflichtversicherung
  • Hausratversicherung
  • Unfallversicherung
  • Hunde-OP Versicherung

Service

  • Kontakt
  • Leistung/Schaden
  • FAQ
  • Gesundheitsservice
  • Infothek
  • App-Center
  • Ratgeber
  • ©2021 HanseMerkur
  • Datenschutz
  • Datenschutz-Informationspflicht
  • Disclaimer
  • Impressum