Reisewarnungen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de
Ja, unsere Reise-Krankenversicherung leistet entsprechend der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Unseren Versicherungsbedingungen sehen keine pandemiebedingten Leistungsausschlüsse vor.
Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie ist die politische Lage jedoch in einzelnen Ländern nicht stabil. Das betrifft insbesondere Ein-, Durch-, und Ausreisebestimmungen. Bitte erkundigen Sie sich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges-amt.de. Wir raten Ihnen dringend, die zur Verfügung gestellten Informationen ernst zu nehmen!
Bitte bedenken Sie auch, dass es durch die nicht vorhersehbare weltweite Entwicklung der Pandemie zu Einschränkungen
Ja, bitte teilen Sie uns dies schriftlich mit.
Wenn Sie bei der HanseMerkur eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen haben, sind Sie im Ausland umfassend geschützt. Sollten Sie sich während Ihrer Auslandsreise mit dem Coronavirus infizieren, sind die dadurch vor Ort anfallenden medizinisch notwendigen Behandlungskosten grundsätzlich versichert!
Dies trifft auch zu, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Coronavirus als Pandemie klassifiziert.
Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hat keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz. Wir empfehlen Ihnen jedoch zu prüfen, ob Sie Ihre Reise vorzeitig beenden können. Es besteht keine Verpflichtung für Sie, die Reise vorzeitig abzubrechen. Der vereinbarte Versicherungszeitraum behält seine Gültigkeit.
Ja, die Kosten werden im Rahmen der Reise-Krankenversicherung übernommen. Für Schiffsreisen gilt die Grenzüberschreitung ab dem Verlassen der 12 Meilen-Zone von Deutschland.
Ja, auch der Krankenrücktransport ist in der Reise-Krankenversicherung mit abgesichert, wenn er medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet wurde.
Jeder Reisende hat das Recht zum Rücktritt. Aber Reiseveranstalter oder andere Leistungsträger sind grundsätzlich berechtigt, die bei Abschluss vereinbarten Stornogebühren zu verrechnen.
Die Reise-Rücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar.
Eine Warnung des Auswärtigen Amtes stellt kein versichertes Ereignis dar. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinreise an die Leistungsträger.
Ja, das ist ein versichertes Ereignis.
Eine eventuelle Quarantäne-Situation ist nicht versichert. Es handelt sich um einen sogenannten „Eingriff von hoher Hand“. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger.
Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgelisteten versicherten Ereignisse. Eine Stornierung wegen Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht dazu.
Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder Vermieter einer Ferienwohnung. Ein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung besteht nicht.
Die Prämie für eine Reise-Rücktrittsversicherung wird bei Absage der Reise durch den Veranstalter bzw. durch das Nichtzustandekommen aufgrund eines Einreiseverbots in das Land nicht erstattet. Der Schutz durch die Reise-Rücktrittsversicherung greift bereits ab Buchung, so dass diese Leistung bereits erbracht wurde.
Bei Premium- und Komfortschutz-Paketen werden anteilig die Leistungen erstattet, die ab Reiseantritt gelten (Reise-Krankenversicherung, Urlaubsgarantie etc.).
Sollte es aufgrund von Kurzarbeit zu einer Reduzierung des regelmäßigen Netto-Einkommens in Höhe von mindestens einem Monatsgehalt kommen, kann die Reise-Rücktrittsversicherung in Anspruch genommen werden. Das versicherte Ereignis muss sich allerdings erst realisiert haben, d. h. der Einkommensverlust eines monatlichen Nettolohnes muss vorliegen, erst dann kann die Reise storniert werden. Dieser Sachverhalt ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
Sollte Ihre Reise in der Zukunft liegen, müssen Sie Ihre Reise nicht vorzeitig stornieren. Die allgemeine Obliegenheit der unverzüglichen Stornierung greift erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses, also erst dann, wenn sich der Einkommensverlust in Höhe eines Netto-Monatsgehaltes verwirklicht hat.
Ja, wenn es sich bei der Infektion um eine unerwartet schwere Erkrankung handelt, werden die Stornokosten erstattet.
Ja, auch bei unerwarteten, schweren Erkrankungen der Risikopersonen greift die Reise-Rücktrittsversicherung.
Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind keine versicherten Ereignisse.
Nein. Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind keine versicherten Ereignisse.
Nein, es gilt auch in diesem Fall die Abschlussfrist von 30 Tagen nach Reisebuchung.
Die Angst vor Ansteckung ist kein versichertes Ereignis.
Um von der Reise zurücktreten zu können, benötigen Sie ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Wir empfehlen Ihnen daher bei Abweisung am Flughafen direkt einen Arzt aufzusuchen, um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so kann die HanseMerkur prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.
Um die Reise abzubrechen, benötigen Sie ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Wir empfehlen Ihnen daher bei Abweisung am Flughafen direkt einen Arzt aufzusuchen um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so kann die HanseMerkur prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.
Nein, eine Quarantäne stellt kein versichertes Ereignis bei der Reiseabbruchversicherung (Urlaubsgarantie) dar.
Im Rahmen einer unerwarteten, schweren Erkrankung einer Risikoperson, kann die Reise abgebrochen werden. Die Kosten der entgangenen Reiseleistung sowie die zusätzlich entstehenden Rückreise-Mehrkosten werden übernommen.
Zusätzliche Unterkunftskosten zahlen wir nur, wenn die versicherte Person (VP) nicht transportfähig ist. Da eine Quarantäne keine Transportunfähigkeit bedeutet, sind diese Kosten nicht abgesichert. Rückreisemehrkosten werden jedoch im Rahmen der Urlaubsgarantie übernommen.
Gemäß § 651 r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet die Insolvenzversicherung Ihnen Ihre Ansprüche, wenn Ihre Reiseleistung aufgrund von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit Ihres Veranstalters ausfallen. Ihre Reise konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden, das heißt aber noch nicht, dass Ihr Veranstalter auch insolvent ist. Solange kein versichertes Ereignis vorliegt ist eine Erstattung aus der vorliegenden Insolvenzversicherung nicht möglich.
Die Entscheidung, Ihnen den Reisepreis per Gutschein zu erstatten, hat Ihr Reiseveranstalter getroffen. Wenn Sie mit dieser Lösung nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihren Veranstalter, nur dieser kann Ihnen in dieser Angelegenheit weiterhelfen. Vielen Dank.
Gemäß § 651 r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet die Insolvenzversicherung Ihnen Ihre Ansprüche, wenn Ihre Reiseleistung aufgrund von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit Ihres Veranstalters ausfallen. Ihre Reise konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden. Wenn sich Ihr Veranstalter bei Ihnen nicht sofort meldet, ist das kein Anzeichen dafür, dass er insolvent ist.
Solange kein versichertes Ereignis vorliegt, bitten wir Sie, sich bezüglich Ihres Anliegens an Ihren Reiseveranstalter zu wenden. Vielen Dank.