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Waisenrente und Halbwaisenrente
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Halbwaisenrente und Waisenrente

Anspruch, Höhe und Antrag auf Waisenrente und Halbwaisenrente

Wer Mutter, Vater oder beide Elternteile verliert, steht gerade in jungen Jahren vor besonderen Herausforderungen. Kinder und Jugendliche haben nicht nur ihre wichtigste Bezugsperson verloren, sondern oft auch ihre finanzielle Sicherheit. Ob Unterhalt, Ausbildung, Reisen und Hobbys – Halbwaisen und Waisen müssen häufig Abstriche machen.

Hinterbliebene Kinder können auf Antrag eine Waisenrente bzw. Halbwaisenrente erhalten. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Informieren Sie sich hier, wer einen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente hat, wie hoch Waisen- und Halbwaisenrente ausfallen und was Eltern tun können, um für die Kinder finanziell vorzusorgen, falls ihnen etwas zustößt.

Seitenübersicht

Wer hat Anspruch auf Waisenrente oder Halbwaisenrente?

Höhe der Halbwaisenrente

Höhe der Waisenrente

Für die Kinder vorsorgen

Halbwaisenrente und Waisenrente beantragen

Wie lange wird die Waisenrente oder Halbwaisenrente gezahlt?

Wer hat Anspruch auf Waisenrente oder Halbwaisenrente?

Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Waisen- oder Halbwaisenrente ist, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt oder bereits eine Rente bezogen hat. 

Ist diese Voraussetzung gegeben, können die folgenden Personen eine Waisenrente bzw. Halbwaisenrente beantragen:

  • Leibliche Kinder
  • Adoptierte Kinder
  • Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
  • Enkel oder Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten bzw. überwiegend von ihm unterhalten wurden

Höhe der Halbwaisenrente

Ist ein Elternteil verstorben, wird eine Halbwaisenrente gezahlt. 

Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Altersrente, wenn der Elternteil bereits eine Rente bezogen hat. Die Zahlung der Halbwaisenrente beginnt in diesem Fall frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt. 

Hat der verstorbene Elternteil noch keine Rente erhalten, beträgt die Halbwaisenrente 10 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene einen Anspruch gehabt hätte. Die Zahlung der Halbwaisenrente beginnt in diesem Fall mit dem Todestag. Stirbt der Elternteil vor dem 65. Lebensjahr, wird die Halbwaisenrente gekürzt. Dieser Abschlag beträgt 10,8 Prozent, wenn der Elternteil vor dem 62. Lebensjahr gestorben ist. Sind Vater oder Mutter zwischen dem 62. und 65. Geburtstag verstorben, gilt ein Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag.

Wenn ein tödlicher Arbeitsunfall oder eine tödlich verlaufende Berufskrankheit der Grund für den Todesfall war, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Die Halbwaisenrente beträgt in diesen Fällen 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Dabei gilt, dass alle Hinterbliebenenrenten (Witwer- bzw. Witwenrente und Halbwaisenrenten), die aufgrund des Todes der gleichen Person ausgezahlt werden, höchstens 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes betragen dürfen.

Die Halbwaisenrente muss beantragt werden, es wird kein Einkommen angerechnet.

Höhe der Waisenrente

Sind beide Elternteile verstorben, wird eine Waisenrente gezahlt. 

Die Höhe der Waisenrente beträgt 20 Prozent der Rente, wenn bereits eine Altersrente bezogen wurde. Eine Auszahlung beginnt frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt.

Haben die Eltern noch keine Rente erhalten, beträgt die Waisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene einen Anspruch gehabt hätte. Die Waisenrente beginnt in diesem Fall mit dem Todestag. Sterben die Eltern vor dem 65. Lebensjahr, wird die Waisenrente gekürzt. Dieser Abschlag beträgt 10,8 Prozent, wenn der Tod vor dem 62. Lebensjahr eingetreten ist. Sind die Eltern zwischen dem 62. und 65. Geburtstag verstorben, gilt ein Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag.

Wenn ein tödlicher Arbeitsunfall oder eine tödlich verlaufende Berufskrankheit der Grund für den Todesfall war, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Die Waisenrente beträgt in diesen Fällen 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Dabei gilt, dass alle Hinterbliebenenrenten (Waisenrenten der Geschwister), die aufgrund des Todes der gleichen Person ausgezahlt werden, höchstens 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes betragen dürfen.

Die Waisenrente muss beantragt werden, es wird kein Einkommen angerechnet.

Für die Kinder vorsorgen

Eltern müssen sich bewusst machen, dass ihre Kinder mit einer Waisenrente bzw. Halbwaisenrente nicht ausreichend finanziell abgesichert sind. Dafür ist die Höhe der Hinterbliebenenrente einfach zu gering. Krankenkassen zahlen seit 2004 kein Sterbegeld mehr. Es ist wichtig, rechtzeitig privat für die Kinder vorzusorgen. Für die Vorsorge gibt es verschiedene Möglichkeiten. Neben einer Sterbegeldversicherung, die die Beerdigungskosten abdecken soll, ist insbesondere für Familien mit jungen Kindern eine Risikolebensversicherung wichtig. Eine private Unfallversicherung zahlt an Hinterbliebene, wenn ein Unfall die Ursache für den Tod war.
 

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Halbwaisenrente und Waisenrente beantragen

Sowohl die Halbwaisenrente als auch die Waisenrente muss beim Rententräger des verstorbenen Elternteils beantragt werden. Zuständig können die Deutsche Rentenversicherung, das Versorgungsamt, die Berufsgenossenschaft oder die gesetzliche Unfallversicherung sein. 

Für den Antrag sind verschiedene Unterlagen notwendig. Dazu gehören:

  • Sterbeurkunde des Elternteils
  • Versicherungsnummer und Versicherungsverlauf des Elternteils
  • Geburtsurkunde der Waise
  • Personalausweis oder Reisepass der Waise
  • Bei Waisen über 18 Jahre: Nachweis über Schul- bzw. Berufsausbildung oder Bescheinigung über Freiwilligendienst
  • Dienstbescheinigung, wenn Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde
  • Falls vorhanden, Rentenversicherungsnummer der Waise
  • Bei Waisen mit Behinderung: Nachweis über den Grad der Behinderung sowie Nachweis zum Einkommen 

Die Waisenrente bzw. Halbwaisenrente wird maximal für 12 Monate rückwirkend gezahlt.

Wie lange wird die Waisenrente oder Halbwaisenrente gezahlt?

Die Hinterbliebenenrente wird bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. In folgenden Fällen kann die Auszahlung der Waisenrente bzw. Halbwaisenrente bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden. Wenn das Kind

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
  • einen Freiwilligendienst leistet oder
  • aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann.

Wurde eine Ausbildung aufgrund von Wehr- oder Zivildienst verzögert aufgenommen oder unterbrochen, kann die Waisen- bzw. Halbwaisenrente auch über den 27. Geburtstag hinaus gezahlt werden, da diese Zeiten angerechnet werden.


Quelle der Daten ist die Deutsche Rentenversicherung
Stand: Oktober 2022

Hinweis: Unsere Redaktion hat die Inhalte der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Die Informationen im Ratgeber dienen als Orientierungshilfe und sollen dem Leser eine erste Auskunft über verschiedene Themen geben. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die HanseMerkur dennoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernimmt.
 
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