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Pflegegrade
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  • Pflegegrade und Pflegeleistungen

Pflegegrade und Pflegeleistungen

Was Sie über Pflegegrade und Leistungen wissen müssen

Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2017 wurden die alten drei Pflegestufen abgelöst und durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Hintergrund für die Änderung ist, körperliche, geistige und psychische Erkrankungen gleichermaßen zu erfassen und in die Einstufung der Pflegebedürftigkeit einzubeziehen. Waren die drei Pflegestufen vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen zugeschnitten, wird durch die Reform eine deutliche Verbesserung für Personen, die beispielsweise an Demenz erkrankt sind, erreicht.

Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Seitenübersicht

Einstufung in einen Pflegegrad

Definition der Pflegegrade 1 bis 5

Gesetzliche Pflegeleistungen

pflegegrade-einstufung

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen „schwieriges“ Verhalten und Handeln: z. B. Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verstehen und reden: z. B. Orientierung über Ort und Zeit. Sachverhalte und Informationen begreifen, Risiken erkennen, andere Menschen im Gespräch verstehen.

Alltagsleben und soziale Kontakte z. B. den Tagesablauf selbständig gestalten und mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten können.

Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen z.B. Selbständiges Einnehmen von Medikamente, die Blutzuckermessung selbst durchführen und deuten zu können, gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurechtkommen, den Arzt selbständig aufsuchen können.

Selbstversorgung z. B. selbstständiges Waschen und Ankleiden, Essen und Trinken, selbständige Benutzung der Toilette.

Mobilität Körperliche Beweglichkeit: z. B. aufstehen vom Bett und in das Wohnzimmer gehen, fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.

Definition der Pflegegrade 1 bis 5

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1

Seit der Umstellung auf Pflegegrade ist es grundsätzlich einfacher geworden, als pflegebedürftig eingestuft zu werden. Umfängliche Pflegeleistungen der gesetzlichen Versicherung werden grundsätzlich für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 gewährt. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist, dass eine "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" besteht sowie eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen. Personen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, erhalten gewisse Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung mit dem Ziel, die Selbständigkeit und Mobilität zu erhalten oder wiederherzustellen und eine schwerere Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. 

Mit einem Entlastungsbeitrag von monatlich 125 Euro kann beispielsweise eine Einkaufshilfe oder Haushaltshilfe engagiert werden, die schwere Einkäufe oder anstrengende Hausarbeiten übernimmt. Des Weiteren kann an einer Betreuungsgruppe teilgenommen werden, um geistig und körperlich aktiv zu bleiben.

Pflegegrad 2

Pflegegrad 2

Bei Personen, die den Pflegegrad 2 erhalten, wurde eine "erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten" festgestellt und bei der Begutachtung zwischen 27 und 47,5 Punkten ermittelt. Hierzu zählen zum Beispiel Personen mit einer Demenz im Anfangsstadium. Innerhalb des gewohnten Umfeldes finden die Personen über einige Stunden allein zurecht, benötigen jedoch Unterstützung bei der Tagesstrukturierung und dem Vorbereiten von Mahlzeiten. Insbesondere bei krankheitsbedingten Anforderungen besteht ein hoher Unterstützungsbedarf, wie beispielsweise bei der Medikamentengabe, Arztbesuche.

Ab dem Pflegegrad 2 zahlt die gesetzliche Versicherung ein monatliches Pflegegeld. Die Höhe ist abhängig davon, ob die pflegebedürftige Person zu Hause oder stationär betreut wird.

Pflegegrad 3

Pflegegrad 3

Für die Einstufung in den Pflegegrad 3 sind "schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten" Voraussetzung. Dies können zum einen schwere motorische Einschränkungen sein, dass den Betroffenen zum Beispiel das Stehen und Gehen schwer fällt oder ihre Arme nicht ausreichend benutzen können. Mittels Hilfsmitteln können sie sich jedoch im begrenzten Umfang bewegen und finden mehrere Stunden allein zuhause zurecht. Zum anderen werden Personen mit Demenzerkrankungen oder geistiger Behinderung dem Pflegegrad 3 zugeordnet. In diesem Fall ist für die meiste Zeit am Tag ein Pflege- bzw. Betreuungsperson notwendig, die im Alltag unterstützt.

Neu ist seit dem 1. Januar 2017, dass an Demenz erkrankte Personen, die vorher die bisherigen Pflegestufen 1 oder 2 erhielten, in den Pflegegrad 3 eingestuft werden. Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen im Prüfverfahren zwischen 47,5 und weniger als 70 Punkten ermittelt wurden.

Pflegegrad 4

Pflegegrad 4

Im Pflegegrad 4 werden der pflegebedürftigen Person „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“ bescheinigt. Dieser Personenkreis wurde bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen mit einer Punktzahl von 70 bis unter 90 bewertet.

Pflegegrad 5

Pflegegrad 5

Beim 5. und höchsten Pflegegrad wurden in der Begutachtung „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ festgestellt (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte). Personen, die dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, weisen einen sehr hohen Hilfebedarf mit ganz besonderen Anforderungen an die Versorgung auf. Hierzu gehören beispielsweise Menschen im Wachkoma oder Personen, die aufgrund von starken Kontrakturen immobil sind.

Gesetzliche Pflegeleistungen

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Des Weiteren erhalten Pflegebedürftige Zuschüsse für Hausnotruf (Anschluss- und Monatskosten) und bis zu 40 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel. Für Anpassungen/ Verbesserungen des Wohnumfeldes werden einmalig bis zu 4.000 Euro geleistet.

Weiterhin werden auch „Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alter“ unterstützt. Das können beispielsweise Beratungsangebote und Unterstützungsleistungen von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern sein. Die Teilnahme an Pflegekursen dient dazu, geistig und körperlich aktiv zu bleiben.

Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige ein Pflegemonatsgeld für ambulante und stationäre Pflege und haben Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Pflegeleistungen
Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegegeld
316 EUR pro Monat545 EUR pro Monat728 EUR pro Monat907 EUR pro Monat
Häusliche Pflegehilfe
689 EUR pro Monat1.298 EUR pro Monat1.612 EUR pro Monat1.995 EUR pro Monat
Teilstationäre Pflege
689 EUR pro Monat1.298 EUR pro Monat1.612 EUR pro Monat1.995 EUR pro Monat
Vollstationäre Pflege
770 EUR pro Monat1.262 EUR pro Monat1.775 EUR pro Monat2.005 EUR pro Monat
Verhinderungspflege
1.612 EUR pro Kalenderjahr1.612 EUR pro Kalenderjahr1.612 EUR pro Kalenderjahr1.612 EUR pro Kalenderjahr
Kurzzeitpflege
1.612 EUR pro Kalenderjahr1.612 EUR pro Kalenderjahr1.612 EUR pro Kalenderjahr1.612 EUR pro Kalenderjahr
Beratungseinsatz
23 EUR pro Halbjahr23 EUR pro Halbjahr33 EUR pro Halbjahr33 EUR pro Halbjahr

Die gesetzliche Versicherung übernimmt nur die Kosten der Pflegeleistung im Pflegeheim. Die tatsächlich anfallenden Pflegekosten sind jedoch weitaus höher, sodass auf Pflegebedürftige ein hoher Eigenanteil zukommt, der bei langfristiger Pflege schnell das gesparte Vermögen aufbraucht. Mit der privaten Pflegeversicherung  können Sie Ihre finanzielle Last deutlich reduzieren und die Höhe des Pflegemonatsgeldes auf Ihre Bedürfnisse anpassen.

Hinweis:Unsere Redaktion hat die Inhalte der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstell. Die Informationen im Ratgeber dienen als Orientierungshilfe und sollen dem Leser eine erste Auskunft über verschiedene Themen geben. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die HanseMerkur dennoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernimmt.
 
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