Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2017 wurden die alten drei Pflegestufen abgelöst und durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Hintergrund für die Änderung ist, körperliche, geistige und psychische Erkrankungen gleichermaßen zu erfassen und in die Einstufung der Pflegebedürftigkeit einzubeziehen. Waren die drei Pflegestufen vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen zugeschnitten, wird durch die Reform eine deutliche Verbesserung für Personen, die beispielsweise an Demenz erkrankt sind, erreicht.
Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.