Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschließlich Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie die dafür erforderlichen zahnärztlichen Leistungen.
Als erstattungsfähige Aufwendungen bei Zahnersatz gelten:
- Rechnungsbeträge für zahnärztliche Leistungen, die im Rahmen der jeweils geltenden GOZ bzw. GOÄ liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
- Von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder anderen Kostenträgern (z. B. Heilfürsorge) nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird.
Erstattungsfähig sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit diese im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden.
Bei Vorleistung der GKV oder Heilfürsorge ist zusammen mit der Rechnung der genehmigte und abgerechnete Heil- und Kostenplan einzureichen.