Das zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrade ist eine der wichtigsten Änderungen.
Mit der Gesetzesänderung soll die Pflegepflichtversicherung auf eine neue Grundlage gestellt werden. Im Grundsatz geht es bei der Gesetzesänderung darum, allen Pflegebedürftigen, unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden oder an psychischen und geistigen Einschränkungen leiden, einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen zu ermöglichen. Ziele sind: Hilfe für Pflegebedürftige, eine bessere Absicherung der vielen pflegenden Angehörigen und mehr Zeit für die Pflegekräfte.
Durch die Gesetzesänderung sollen insgesamt jährlich fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung gestellt werden. Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung der gesetzlich Krankenversicherten steigt 2019 um 0,5 Prozent-Punkte auf 3,05 Prozent, für Kinderlose auf 3,3 Prozent. In der privaten Pflegepflichtversicherung führt die Leistungserweiterung ebenfalls zu Beitragserhöhungen.
Die drei Pflegestufen werden dann durch fünf Pflegegrade abgelöst. Um eine Umstellung möglichst schnell und einfach durchzuführen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Versicherten, die bereits pflegebedürftig sind und Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung beziehen, nicht erneut begutachtet werden müssen. Sie werden stattdessen von Ihrer aktuellen Pflegestufe automatisch in den gleichwertigen Pflegegrad übergeleitet. Menschen, die ab dem 1.Januar 2017, einen Neuantrag auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung stellen, werden nach dem neuen Begutachtungsverfahren eingeschätzt und dann einem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet.
Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2017 wurden die alten drei Pflegestufen abgelöst und durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Hintergrund für die Änderung ist, körperliche, geistige und psychische Erkrankungen gleichermaßen zu erfassen und in die Einstufung der Pflegebedürftigkeit einzubeziehen. Waren die drei Pflegestufen vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen zugeschnitten, wird durch die Reform eine deutliche Verbesserung für Personen, die beispielsweise an Demenz erkrankt sind, erreicht.
Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
Leistungsbeträge in der Pflegepflichtversicherung ab dem 1. Januar 2017:
Die wichtigsten Leistungen im Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Pflegegrad 1
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Pflegegrad 2
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Pflegegrad 3
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Pflegegrad 4
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Pflegegrad 5
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Pflegegrad 2
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Pflegegrad 3
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Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.
Weiterhin werden auch „Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alter“ unterstützt. Das können beispielsweise Beratungsangebote und Unterstützungsleistungen von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern sein.
Bei der stationären Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5 gibt es innerhalb eines Pflegeheimes keine Unterschiede. Im Bundesdurchschnitt wird dieser Eigenanteil bei 580 Euro liegen. Von Pflegeheim zu Pflegeheim wird es Unterschiede geben. Der Eigenanteil beinhaltet nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.