Was verändert sich durch das Pflegestärkungsgesetz ab Januar 2017? Das zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrade ist eine der wichtigsten Änderungen.
Mit der Gesetzesänderung soll die Pflegepflichtversicherung auf eine neue Grundlage gestellt werden. Im Grundsatz geht es bei der Gesetzesänderung darum, allen Pflegebedürftigen, unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden oder an psychischen und geistigen Einschränkungen leiden, einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen zu ermöglichen. Ziele sind: Hilfe für Pflegebedürftige, eine bessere Absicherung der vielen pflegenden Angehörigen und mehr Zeit für die Pflegekräfte.
Durch die Gesetzesänderung sollen insgesamt jährlich fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung gestellt werden. Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung der gesetzlich Krankenversicherten steigt um 0,2 Prozent auf 2,55 Prozent, für Kinderlose auf 2,8 Prozent. In der privaten Pflegepflichtversicherung führt die Leistungserweiterung ebenfalls zu Beitragserhöhungen.
Die drei Pflegestufen werden dann durch fünf Pflegegrade abgelöst. Um eine Umstellung möglichst schnell und einfach durchzuführen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Versicherten, die bereits pflegebedürftig sind und Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung beziehen, nicht erneut begutachtet werden müssen. Sie werden stattdessen von Ihrer aktuellen Pflegestufe automatisch in den gleichwertigen Pflegegrad übergeleitet. Menschen, die ab dem 1.Januar 2017, einen Neuantrag auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung stellen, werden nach dem neuen Begutachtungsverfahren eingeschätzt und dann einem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet.