Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) betreffen Faktoren wie Steuerklasse und Freibeträge und werden seit 2014 nicht mehr in Papierform benötigt, sondern elektronisch übermittelt, um die Lohnsteuerabrechnung zu vereinfachen. Zu den wichtigen Daten, die Arbeitgeber von ihrem Arbeitnehmer für das ELStAM-Verfahren benötigen, gehören Geburtsdatum, steuerliche Identifikationsnummer und Angaben zum Arbeitsverhältnis. Ab dem 01.01.2026 gehören dazu auch die vom Arbeitgeber bezuschussten Beiträge sowie die Vorsorgeaufwendungen für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflegepflichtversicherung.
Mitteilungspflichtige Stellen sind Versicherungsunternehmen, welche private Kranken- und Pflegeversicherungen, für die die Voraussetzungen für steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz vorliegen oder die im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz Sonderausgaben sind, anbieten. Dazu zählen insbesondere Versicherungsunternehmen, welche private Krankheitskostenvoll- und Pflegepflichtversicherungen anbieten.
Es müssen zwei Arten von Beiträgen übermittelt werden. Zum einen müssen Beiträge übermittelt werden, welche die Voraussetzungen für die Gewährung eines steuerfreien Zuschusses nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz erfüllen und zum anderen müssen Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz übermittelt werden. Bei der Übermittlung muss dabei in Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung unterschieden werden.
Grundsätzlich sind die Beiträge für Krankheitskostenvollversicherungen und Pflegepflichtversicherungen zu übermitteln. Zusätzlich sind auch Beiträge zu Zusatzversicherungen wie z.B. Krankenhaustagegeldversicherungen, welche in Kombination mit einer Krankheitskostenvollversicherung zuschussfähig nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz sind, zu übermitteln. Hinsichtlich der Zuschussfähigkeit sind die Regelungen des § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI zu beachten. Danach sind die Beiträge zuschussfähig, wenn das durch die Daten der mitteilungspflichtigen Stelle ersichtlich ist, also z.B., wenn eine Vollversicherung vorliegt oder der Versicherungsnehmer die Übermittlung beantragt hat.
Es ist der tatsächliche Beitrag unter Beachtung des Skontos und sonstiger Nachlässe zu übermitteln.
Die Übermittlung der Beiträge ist nicht vom persönlichen Status des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abhängig. Es ist also nicht relevant, ob die Person Arbeitnehmer, Beamter oder Selbstständiger ist. Es kommt bei der Übermittlung lediglich auf die Art der Beiträge an.
Grundsätzlich können Arbeitgeber im Rahmen des ELStAM-Verfahrens auf die übermittelten Daten zugreifen. Bei weitergehenden Fragen zu den konkreten Auswirkungen der ELStAM-Meldung auf Ihre persönliche Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. die Finanzverwaltung.
Die Übermittlung der Beiträge muss bis zum 20.11. des laufenden Jahres für das Folgejahr erfolgen. Die unterjährlichen Änderungen der steuerrelevanten Daten (z. B. die Höhe der Beiträge) sind zeitnah zu melden. Von jeder Meldung erhält der Versicherungsnehmer zeitnah einen Abzug auf dem gewählten Kommunikationsweg (per Post oder digital in die ServiceApp).
Bei einer erfolgreichen Datenübermittlung ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren, welche steuerlich relevanten Daten übermittelt wurden. Das umfasst insbesondere die übermittelten Beitragswerte und die dazugehörigen Zeiträume.
Sollten Sie Unstimmigkeiten feststellen, können Sie sich direkt an uns wenden, um die Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Der Versicherungsnehmer kann der Datenübermittlung in beliebiger dokumentierter Form (per Brief, E-Mail, in der ServiceApp) widersprechen. Der Widerspruch gilt nur für die Meldungen in der Zukunft. In diesem Fall erfolgt keine Datenübermittlung an das BZSt.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Ihre Vorsorgeaufwendungen in diesem Fall von Ihrem Arbeitgeber/Dienstherren nicht zur Berechnung der steuerfreien Zuschüsse der Arbeitgeber sowie steuermindernd berücksichtigt werden können.
Ein Widerspruch kann jederzeit für das laufende Jahr zurückgenommen werden.
Ab 2026 werden keine Papierbescheinigungen ausgestellt.
Nein, der Arbeitgeber wird die gemeldeten Beiträge selbstständig abrufen.
Ja, Sie haben die Möglichkeit ihren Widerspruch wieder zurückzunehmen. Dies kann in beliebiger, dokumentierter Form ausgeübt werden (per Brief, E-Mail, in der App). Die Rücknahme des Widerspruchs kann noch für das laufende Steuerjahr ausgesprochen werden.
Wenn Sie Ihre Krankenversicherung gewechselt haben, melden wir nur die Beiträge, die Sie bei uns bis zum Beendigungszeitpunkt gezahlt haben. Ihr neuer Versicherer übernimmt die Meldung ab dem Zeitpunkt Wechsels.
Arbeitgeber fragen die Lohnsteuermerkmale elektronisch bei den Finanzbehörden ab. Es ist nicht mehr notwendig, dass Sie Ihren neuen Arbeitgeber über Ihre private Krankenversicherung separat informieren.