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  • Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz

Häufige Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz:

Das Bürgerentlastungsgesetz:

Zum 1. Januar 2010 trat das Bürgerentlastungsgesetz in Kraft, das allen Bürgern erlaubt, ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge größtenteils unbegrenzt steuerlich abzusetzen. Ganz gleich ob gesetzlich oder privat krankenversichert - das kann sich erheblich für Sie lohnen!

Was ist mit Eintritt des Bürgerentlastungsgesetzes neu für Sie als Steuerzahler?

Die Höchstsätze für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurden erhöht:

  • Für Arbeitnehmer 1.900 Euro/Jahr (alt 1.500 Euro)
  • Für Selbstständige 2.800 Euro/Jahr (alt 2.400 Euro)
  • Für Gemeinsam-Veranlagte gelten jeweils die doppelten Sätze.

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung können durch das Bürgerentlastungsgesetz zukünftig unbegrenzt abgesetzt werden – auch über die in Punkt 1 genannten Sätze hinaus. Das gab es noch nie!

Beiträge für eine Pflege-Pflichtversicherung können in vollem Umfang steuerlich unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, also zu 100 %. Dies gilt auch für Anwartschaftsbeiträge auf eine Pflege-Pflichtversicherung.

Bei der Krankenversicherung sind es die Kosten für die sogenannten Basisleistungen. Für die Produkte der HanseMerkur bedeutet das: Ca. 90 % des Beitrags für Tarife mit ambulanter und/oder stationärer Leistung sind steuerlich absetzbar (gemäß der für alle privaten Krankenversicherer verbindlichen Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO)).

Nicht unbegrenzt abzugsfähig sind die Beiträge für Mehrleistungen, die nicht zur Basisabsicherung gehören, wie z.B. für Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus oder für Tagegelder und Pflegezusatzversicherungen. Sie können diese Beiträge aber als weitere Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn Sie mit Ihrem Kranken-Basisschutz und Ihrer Pflege-Pflichtversicherung die steuerlich absetzbaren Höchstbeiträge (s. Punkt 1) noch nicht erreicht haben. Ein Vorteil, der aufgrund des Arbeitgeberzuschusses in erster Linie für Angestellte interessant ist. Sobald die Höchstsätze überschritten sind, können Beiträge für diese Mehrleistungen nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Beiträge können allerdings nur in dem Steuerjahr abgesetzt werden, in dem sie auch gezahlt wurden. Mahnzuschläge können nicht berücksichtigt werden.

Eine Beitragsrückerstattung reduziert Ihren steuerlich unbegrenzt absetzbaren Beitrag in der Krankheitskosten-Vollversicherung und Pflege-Pflichtversicherung für das Steuerjahr in dem sie ausbezahlt wurde. Allerdings nur der Anteil der Beitragsrückerstattung, der sich auf den Basis-Krankenschutz bezieht. Es spielt dabei keine Rolle, für welche Jahre die Beitragsrückerstattung gilt.

Wie profitieren Sie vom neuen Bürgerentlastungsgesetz?

Sie haben bereits eine Private Krankenversicherung bei der HanseMerkur?
Wenn Sie bei uns eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, dann liegen Ihnen alle wichtigen Informationen, Unterlagen, etc. vor und Sie können die steuerlichen Vorteile des Bürgerentlastungsgesetzes voll in Anspruch nehmen!

Sie haben noch keine Private Krankenversicherung bei der HanseMerkur?
Dann nehmen Sie am besten gleich mit uns Kontakt auf. Wir zeigen Ihnen, in welchem Umfang Sie durch das Bürgerentlastungsgesetz Steuern sparen können.

Ein Beispiel:
Bereits bei einem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 200 Euro monatlich (Basisschutz und Pflege-Pflichtversicherung) kann der steuerliche Vorteil eines Selbstständigen leicht bei über 720 Euro im Jahr liegen! (Steuersatz: 30 %)

Sie sind gesetzlich krankenversichert?
Die neuen steuerlichen Vorteile des Bürgerentlastungsgesetzes werden automatisch von Ihrem Arbeitgeber berücksichtigt. Wenn Sie z. B. wissen möchten in welcher Höhe sich eine Zahnzusatzversicherung steuersparend für Sie auswirkt, wenden Sie sich bitte an info@hansemerkur.de.

Wie können Sie den Steuervorteil geltend machen?

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – kurz ZfA genannt – ist eine Organisation der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Sitz in Brandenburg an der Havel. Sie hat den Status einer Finanzverwaltung und nimmt die Funktion der Zentralen Stelle nach §81 EStG wahr. Die Fachaufsicht über die ZfA obliegt dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Datenübermittlung an die ZfA

Die Höhe der von Ihnen geleisteten Vorsorgebeiträge müssen wir der ZfA übermitteln, damit sie steuerlich berücksichtigt werden können. Für die Übermittlung der Daten benötigen wir Ihre Zustimmung und die Steueridentifikationsnummer. Stimmen Sie der Datenübermittlung nicht zu bzw. widersprechen Sie ihr, so können Ihre Beiträge leider nicht in tatsächlich gezahlter Höhe, sondern nur maximal im Rahmen der Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Ein Widerspruch zur Datenübermittlung ist nur für künftige Beitragsjahre möglich.

Wo tragen Sie die Beiträge auf Ihrer Steuererklärung ein?

Wenn uns Ihre Zustimmungserklärung zur Datenübermittlung vorliegt, erhalten Sie von uns im Folgejahr eine Bescheinigung über die von Ihnen geleisteten Vorsorgebeiträge für Ihre Steuererklärung. Die dort aufgeführten Werte können Sie direkt in die "Anlage Vorsorgeaufwand" übernehmen. Eine Ausfüllhilfe finden Sie hier: Ausfüllhilfe für die Steuererklärung

Bewertungen –Transparenz ist uns wichtig

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