Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge

Welche Änderungen in der Förderung gibt es ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 werden zentrale Neuerungen des Altersvorsorgereformgesetzes umgesetzt. Das Gesetz reformiert die staatlich geförderte private Altersvorsorge. Für Neuabschlüsse ersetzt ein neues Fördersystem mit verschiedenen Produktvarianten die bisherige Riester-Förderung. Die neuen Produkte sollen einfacher, flexibler und kostengünstiger sein und insbesondere bei kapitalmarktorientierten Anlagen höhere Renditechancen eröffnen. Ziel ist es, dass mehr Personen privat für das Alter sparen. 

Wichtig für Riester-Sparer: Bereits laufende Riester-Verträge bleiben bestehen (Bestandschutz) oder können umgewandelt werden (auf die neue Förderung oder in einen neuen Vertrag). Mehr dazu erfahren Sie hier:  Informationen für Riester-Sparer

Der Kurzüberblick: Was ist neu?

Ab 2027 können keine Riester-Verträge mehr abgeschlossen werden. Es werden neue Produkte eingeführt, die flexibler sind und sich stärker am Kapitalmarkt ausrichten. Wichtig ist:

  • Die staatliche Förderung ist abhängig von der Höhe der Eigenbeiträge, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem eigenen Verdienst stehen. Zusätzlich gibt es eine Kinderzulage sowie ein Berufseinsteigerbonus.
  • Wahl zwischen Garantieprodukt mit Beitragsgarantie von 80 Prozent oder 100 Prozent, Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie sowie ein einfach abzuschließendes Standarddepot mit gesetzlich gedeckelten Effektivkosten.
  • Wahlfreiheit zwischen einer lebenslangen Rente und einem Entnahmeplan (Auszahlplan). Dadurch sollen höhere Flexibilität und Renditechancen gewährleistet werden.
  • Der förderberechtigte Personenkreis wird erweitert.
  • Laufende Riester-Verträge bleiben bestehen oder können umgewandelt werden.

Altersvorsorgedepot und Standarddepot sowie Garantieprodukte mit 80 % oder 100 % Beitragsgarantie

Ab 2027 wird es neue staatlich geförderte Produkte geben: Altersvorsorgedepot inklusive einem standardisierten Standarddepot sowie einem Garantieprodukt. Hinsichtlich Förderung, Anspar- und Auszahlungsphase funktionieren sie gleich.

Altersvorsorgedepot

Das Altersvorsorgedepot ist ein kapitalmarktorientiertes Produkt ohne Beitragsgarantie. Der Anbieter investiert die Beiträge in zugelassene Kapitalmarktanlagen wie Investmentfonds oder ETFs.

Altersvorsorgedepot als Standarddepot

Das Standarddepot bietet eine begrenzte Auswahl an Fonds. Vor Beginn der Auszahlungsphase senkt der Anbieter schrittweise das Risiko und schichtet das Vermögen in risikoärmere Fonds um. Die Effektivkosten des Standarddepots dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen.

Garantieprodukt

Die eingezahlten Beiträge werden zum vereinbarten Ablauf vom Anbieter ganz oder teilweise garantiert. Dafür können Garantiestufen von 80 Prozent oder 100 Prozent gewählt werden. Zu Beginn der Auszahlungsphase stehen mindestens 80 Prozent beziehungsweise 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert für einen Auszahlungsplan oder eine lebenslange Rente zur Verfügung.

Überblick – Altersvorsorgedepot, Standarddepot, Garantieprodukt

AltersvorsorgedepotAltersvorsorgedepot 
als Standarddepot
Garantieprodukt 
(80 % oder 100 %) 
Beitragsgarantie
OhneOhne80 % bzw. 100 %
Anlage
Fonds, ETFs und regulierten KapitalmarktanlagenFonds (1 x mit vorsichtigem Anlageprofil; 1 x mit höheren Anlagerisiken)Kombination aus Beitragsabsicherung und chancenreicheren Anlagen
Renditechancen
RenditeorientiertAbhängig vom AnlageprofilHöhere Renditechancen bei der niedrigeren Garantiestufe
Mindesteigenbeitrag im Jahr für die Zulagenförderung
120 EUR120 EUR120 EUR
Maximaler Beitrag im Jahr
6.840 EUR6.840 EUR6.840 EUR
Fördergrenze
Bis max. 1.800 EUR Beiträge/JahrBis max. 1.800 EUR Beiträge/JahrBis max. 1.800 EUR Beiträge/Jahr
Maximale Förderungssumme im Jahr (nur Grundzulage)
540 EUR540 EUR540 EUR
Maximale Förderungssumme pro Kind im Jahr
300 EUR300 EUR300 EUR
Kosten
Kein gesetzlicher HöchstwertMax. 1 % Effektivkosten/JahrKein gesetzlicher Höchstwert
Auszahlung
Lebenslange Rente oder befristeter AuszahlungsplanLebenslange Rente oder befristeter AuszahlungsplanLebenslange Rente oder befristeter Auszahlungsplan

Es können maximal 6.840 Euro jährlich in den Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Von den jährlichen Einzahlungen werden Eigenbeiträge bis zu 1.800 Euro bei der Förderung berücksichtigt. Die Höhe der Förderung ist in den verschiedenen Produkten gleich geregelt.

Staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge

An Zulagen werden eine Grundzulage, Kinderzulage sowie ein Berufseinsteigerbonus gewährt:

Grundzulage

Die Grundzulage ist abhängig vom geleisteten Eigenbeitrag. Für unmittelbar Zulagenberechtigte gilt:

  • Für jeden eingezahlten Euro (bis 360 Euro) gibt es 50 Cent Grundzulage. Also maximal 180 Euro.
  • Für weitere 1.440 Euro Beitrag (361 Euro bis 1.800 Euro Eigenbeitrag) beträgt die Förderung 25 Cent pro Euro. Also maximal 360 Euro.
  • Insgesamt kann die Grundzulage künftig bis 540 Euro betragen.

Mittelbar zulagenberechtigte Ehegatten erhalten maximal 175 Euro Grundzulage.

Kinderzulage

Ein Elternteil, das zulagenberechtigt ist, erhält für jeden selbst eingezahlten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro jährlich eine Kinderzulage in gleicher Höhe. Damit beträgt die maximale Kinderzulage 300 Euro je Kind. Die Kinderzulage wird gewährt, wenn für das Kind Kindergeld bezogen wird.

Berufseinsteigerbonus

Zulagenberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig einen Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 Euro.

Voraussetzung für die staatlichen Zulagen

Die staatlichen Zulagen werden nur gewährt, wenn ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr geleistet wird.

Überblick der staatlichen Förderung

Zulagen & BonusStaatliche FörderungMaximale Förderung/Jahr
Grundzulage
(Bis 360 EUR Eigenbeträge)
50 Cent/EUR180 EUR
Grundzulage 
(für weitere 1.440 EUR Eigenbeträge)
25 Cent/EUR360 EUR
Grundzulage gesamt
(für maximal 1.800 EUR Eigenbetrag)
 540 EUR
Kinderzulage pro Kind 
(bis 300 EUR Eigenbeträge)
1 EUR/EUR300 EUR pro Kind
Einmaliger Berufseinsteigerbonus
Berufseinsteigerbonus 
(Zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht 25 Jahre alt)
Einmalig 200 EUR 

Voraussetzung für die Grundzulage

Um die Grundzulage zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Dazu gehören:

  • Unmittelbare Zulagenberechtigung
  • Mindesteigenbetrag von 120 Euro im Jahr

Mittelbar zulagenberechtigte Eheleute ohne eigene Förderberechtigung müssen ebenfalls mindestens 120 Euro jährlich in einen eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Ihre Grundzulage beträgt höchstens 175 Euro und richtet sich nach den Beitragszahlungen der unmittelbar zulagenberechtigten Person.

Beispiele für die Höhe der Grundzulage (ohne Kind)

Eigenbetrag/MonatEigenbetrag/JahrGrundzulage/Jahr
10 EUR120 EUR60 EUR
25 EUR300 EUR150 EUR
30 EUR360 EUR180 EUR
50 EUR600 EUR240 EUR
75 EUR900 EUR315 EUR
100 EUR1.200 EUR390 EUR
125 EUR1.500 EUR465 EUR
150 EUR1.800 EUR540 EUR
175 EUR2.100 EUR540 EUR
200 EUR2.400 EUR540 EUR

Beispiele für die Höhe der Grundzulage und Kinderzulage bei einem Kind

Eigenbetrag/MonatEigenbetrag/JahrGrundzulage/JahrKinderzulage/Jahr
10 EUR120 EUR60 EUR120 EUR
25 EUR300 EUR150 EUR300 EUR
30 EUR360 EUR180 EUR300 EUR
50 EUR600 EUR240 EUR300 EUR
75 EUR900 EUR315 EUR300 EUR
100 EUR1.200 EUR390 EUR300 EUR
125 EUR1.500 EUR465 EUR300 EUR
150 EUR1.800 EUR540 EUR300 EUR
175 EUR2.100 EUR540 EUR300 EUR
200 EUR2.400 EUR540 EUR300 EUR

Wer ist unmittelbar förderberechtigt und wer mittelbar förderberechtigt?

Unmittelbar förderberechtigte Personen

Alle bisher unmittelbar Riester-Förderberechtigten bleiben grundsätzlich auch nach dem Altersvorsorgereformgesetz unmittelbar förderberechtigt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis,
  • Mütter oder Väter während der dreijährigen Kindererziehungszeit,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren,
  • Minijobberinnen und Minijobber, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden,

Eine vollständige Auflistung der unmittelbar Förderberechtigten enthält § 10a Absatz 1 EStG

Zusätzlich sind Personen unmittelbar förderberechtigt, die Einkünfte nach § 15 und § 18 EStG haben:

  • Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (sowie bestimmten weiteren Gewinneinkünften), sofern sie für das vorangegangene Kalenderjahr zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
  • Pflichtmitglieder in berufsständigen Versorgungswerken.

Mittelbar förderberechtigte Personen

Mittelbar förderberechtigt sind weiterhin Verheiratete bzw. eigetragene Lebenspartner, wenn eine Person die persönlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung erfüllt. In diesem Fall kann der Ehegatte bzw. die Ehegattin bzw. Lebenspartner die Zulagenförderung erhalten. Es gelten bestimmte Voraussetzungen wie zum Beispiel eine Mindestsparleistung in Höhe von mindestens 120 Euro im Jahr und die Eheleute dürfen nicht dauerhaft getrennt leben. Sie müssen einen eigenen Altersvorsorgevertrag haben und der unmittelbar Förderberechtigte muss selbst zulagenberechtigt sein.

Auszahlphase, Vererbung und Steuern in der Ansparphase und Auszahlphase

Bestehende Riester-Verträge und die neue Förderung

Für bestehende Riester-Verträge gibt es verschiedene Optionen:

Bestandsschutz: Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz. Sie können mit den bisherigen Vertragsbedingungen und den bisherigen Förderregeln weitergeführt werden.

Wechsel: Es soll möglich sein, mit einem bestehenden Riester-Vertrag in die neue Förderung zu wechseln. Dabei gelten die Konditionen der neuen Förderung (inklusive staatlicher Förderung), die bisherige Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Es können allerdings Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen.

Riester-Vertrag beitragsfrei stellen: Sie können einen bestehenden Riester-Vertrag beitragsfrei stellen und einen Vertrag zu den neuen Förderbedingungen abschließen.

Zusätzlich zum Riester-Vertrag neue Verträge: Neben einem bestehenden Riester-Vertrag können grundsätzlich bis zu zwei neue Altersvorsorgeverträge abgeschlossen werden. Für bestimmte Vertragsarten gelten Ausnahmen von dieser Begrenzung. Mit dem Abschluss eines neuen Vertrags erfolgt der Wechsel in die neue Fördersystematik. Der bisherige Riester-Vertrag kann zwar weiter bestehen, für ihn endet jedoch der Bestandsschutz hinsichtlich der alten Förderung. Die alte Riester-Förderung und die neue Förderung können von derselben Person nicht gleichzeitig genutzt werden.

Kunden mit Riester-Verträgen beachten bitte:

Es besteht kein akuter Handlungsbedarf! Bestehende Verträge genießen Bestandsschutz und werden wie gewohnt gefördert. Ab 2027 besteht die Möglichkeit, aus einem bestehenden Riester-Vertrag in eines der neuen geförderten Altersvorsorgeprodukte zu wechseln. 

Rürup-Rente und die neue Förderung

Mit einem Basisrentenvertrag (Rürup-Rente) können Sie nicht in einen neuen Altersvorsorgevertrag wechseln. Das ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. 
Basisrenten gehören zur Basisversorgung und unterliegen besonderen gesetzlichen Bindungen. Die Ansprüche sind grundsätzlich nicht übertragbar, nicht veräußerbar, nicht beleihbar und nicht kapitalisierbar. Eine Kündigung mit Auszahlung oder Übertragung des angesparten Kapitals in ein Altersvorsorgedepot oder Garantieprodukt ist daher nicht möglich.

Zur privaten Altersvorsorge
Hinweis: Unsere Redaktion hat die Inhalte der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Die Informationen im Ratgeber dienen als Orientierungshilfe und sollen dem Leser eine erste Auskunft über verschiedene Themen geben. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die HanseMerkur dennoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernimmt.