Wie ist die Regelung in der PKV?
Gesetzliche Grundlage für das verlängerte Kinderkrankengeld in der GKV ist das GWB-Digitalisierungsgesetz, mit dem Mitte Januar neben anderen Regelungen eine befristete Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie durch den Bundestag beschlossen wurde. Dies wird durch einen erhöhten Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds finanziert. Für die Private Krankenversicherung gilt das Gesetz nicht. Stattdessen können privat Versicherte eine finanzielle Entschädigung für den Verdienstausfall nach §56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz beantragen, wenn sie wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Ist ein Elternteil gesetzlich, das andere privat krankenversichert, ist für die Leistung ausschlaggebend, wo das Kind versichert ist.
Für wen gilt die Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Die Regelung gilt für berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern unter 12 Jahren oder von behinderten, hilfebedürftigen älteren Kindern. Voraussetzung ist, dass wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung der Schule oder Kita eine Betreuung nicht möglich ist und die Eltern ihr Kind deshalb selbst betreuen müssen. Auch wenn die Betreuungseinrichtung eingeschränkt geöffnet ist oder der Präsenzunterricht in der Schule ausgesetzt ist, gibt es einen Entschädigungsanspruch.
Für welchen Zeitraum gilt die Regelung?
Die Regelung gilt seit Beginn der aktuellen Coronavirus-Pandemie und ist zunächst befristet bis zum 31.03.2021.
Wie ist die Regelung für privat krankenversicherte Angestellte, Selbstständige und Beamte?
Angestellte erhalten die Entschädigung als Lohnfortzahlung für maximal 6 Wochen direkt von ihren Arbeitgebern. Der Arbeitgeber kann seine Ansprüche dann wiederum bei der entsprechenden Landesbehörde geltend machen. Sofern eine längere Betreuung erforderlich ist, ist ab der siebten Woche eine direkte Beantragung durch den Arbeitnehmer bei der zuständigen Landesbehörde möglich.
Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit wegen der Kinderbetreuung nicht ausüben können. Sie können ihren Anspruch dann direkt geltend machen. Informationen zur Antragstellung sowie die Links zu den entsprechenden Formularen finden Sie unter dem Punkt ->„Links zu den Anträgen nach dem Infektionsschutzgesetz“
Für die Beamten soll es eine ähnliche Regelung wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung geben, wonach die Bezugsdauer für das Kinderkrankengeld verlängert wird. Die jeweiligen Landesbehörden bestimmen über die Regelungen für Landesbeamte. Sofern Sie als Beamtin/ Beamter betroffen sind, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem jeweiligen Dienstherrn.
Wie hoch ist die Entschädigung und wie lange wird sie gezahlt?
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro pro Monat) und gilt für insgesamt 10 Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen. Dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden.
Wann sollte der Antrag gestellt werden?
Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Schließung der Betreuungseinrichtung bzw. der Schule gestellt werden. Es ist nur eine rückwirkende Antragsstellung möglich.
Wie wird die Leistung beantragt?
Angestellte beantragen die Leistung bei ihrem Arbeitgeber, der - wie bei der Lohnfortzahlung auch - das Geld direkt über die Gehaltsabrechnung auszahlt. Der Arbeitgeber seinerseits hat dann einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz.
Selbstständige beantragen die Leistung selbst bei der zuständigen Behörde.
Die meisten Bundesländer haben sich zusammengetan und bieten einen direkten Zugang zu den Antragsformularen und weitere Informationen.
Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie die Bundesländer Bayern und Sachsen bieten einen eigenen Zugang. Wenden Sie sich hier bitte an die zuständige Landesbehörde. Die Links zu den Antragsformularen finden Sie unter dem Punkt "Links zu den Anträgen nach dem Infektionsschutzgesetz".
Versicherte haben dann einen gesetzlichen Anspruch auf FFP2-Masken, wenn sie:
Die Anschreiben werden ab Mitte Januar 2021 durch die HanseMerkur im Auftrag der Bundesregierung auf neutralem Briefpapier an die anspruchsberechtigten Versicherten verschickt. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten bei den Berechtigungsscheinen durch die Bundesdruckerei kommt es aktuell zu Verzögerungen in der Aussendung. Betroffen sind insbesondere Versicherte in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern.
Der Brief wird neben dem Anschreiben zwei fälschungssichere Berechtigungsscheine zum Bezug der FFP2-Masken enthalten. Je Berechtigungsschein sind 6 Masken erhältlich, je einmal für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 28.02.2021 und vom 16.02. bis zum 15.04.2021.
Musteranschreiben aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
Was kosten mich die Masken, wenn ich einen Berechtigungsschein habe?
Die FFP2-Masken werden gegen die Berechtigungsscheine kostenfrei durch die Apotheken abgegeben. Pro 6-er Pack ist eine Eigenbeteiligung von 2 Euro zu entrichten.
Welche Kosten übernimmt die HanseMerkur?
Die Kosten der abgegebenen FFP2-Masken aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung werden aus Steuermitteln gezahlt. Pro abgegebene 6-er Packung ist ein Eigenanteil in Höhe von 2 Euro zu entrichten.
Eine tarifliche Erstattung des Eigenanteils oder von Kosten für privat beschaffte FFP2-Masken bzw. anderer Masken (Einmalmasken, Alltagsmasken) ist nicht möglich.
Woher stammen die Daten?
Die Anschreiben werden im Auftrag der Bundesregierung durch die Krankenversicherungen versandt. Hierfür wurden im Vorfeld zwischen dem Gesundheitsministerium, dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Verband Kriterien entwickelt, nach denen die HanseMerkur aufgrund der bei ihr vorhandenen Bestands- und Leistungsdaten die anspruchsberechtigten Versicherten ermittelt. Deren Adressdaten werden anschließend unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an die ausführende Druckerei übermittelt.
Ich bin nicht angeschrieben worden. Kann ich dennoch Bezugsscheine nachfordern?
Nein, leider nicht. Die Auswahl erfolgte nach strengen gesetzlichen Kriterien zum vorgegeben Zeitpunkt. Daher sind Abweichungen im Einzelfall möglich, lassen sich aber nicht vermeiden. Sie haben die Möglichkeit auch ohne Berechtigungsscheine FFP2-Masken oder auch Alltagsmasken zum einmaligen oder mehrfachen Gebrauch käuflich zu erwerben.
Weitere Informationen
Masken-Übersicht: Diese Arten gibt es
Mehr zu den Vor- und Nachteilen der unterschiedlichen Schutzmasken können Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nachlesen
In der ersten Priorisierungsstufe sollen geimpft werden:
Die Impfungen werden in zentralen Impfzentren durchgeführt, die regional organisiert sind. Bewohner von Senioren- und Pflegeheimen werden durch mobile Impfteams direkt im Heim geimpft. Die Organisation und Terminvereinbarung der Impftermine erfolgt über zentrale Hotlines und auch online. Informieren Sie sich über die jeweilige Gesundheitsbehörde in Ihrem Bundesland über die an Ihrem Wohnort geltenden Regelungen.
Versicherte haben insbesondere dann einen Anspruch auf einen ärztlich durchgeführten Coronatest, wenn bei ihnen:
Hinweis:
Die Notwendigkeit des Tests ist in der Regel auf einen Kontakt in den letzten 10 Tagen beschränkt. Welche Personen in Deutschland getestet werden sollen, wird in der Nationalen Teststrategie beschrieben. Dies dient dazu, vorhandene Testkapazitäten möglichst zielgerichtet einzusetzen.
1. Zur Abklärung einer akuten Infektion:
2. Zur Abklärung einer vorangegangenen Infektion:
Weitere Informationen zu Corona-Tests und den Testverfahren finden Sie auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/verdacht-auf-eine-infektion-und-test.html
Spezielle Informationen für Privatpatienten erhalten Sie auf dem Serviceportal des PKV-Verbandes:
https://www.derprivatpatient.de/infothek/nachrichten/die-wichtigsten-corona-testverfahren-ein-ueberblick
Sie befürchten, sich infiziert zu haben?
Wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder wählen Sie die 116117 – die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes –, wenn Sie Sorge haben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben.