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Corona-Virus
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Überblick zum Coronavirus

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Corona-Hilfen für berufstätige Eltern

Sind Schulen oder Kindergärten geschlossen, haben berufstätige Eltern, die gesetzlich versichert sind und wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können, Anspruch auf Kinderkrankengeld durch ihre Krankenkasse. In der PKV gelten diese gesetzlichen Regelungen nicht.  Stattdessen können privat Krankenversicherte eine finanzielle Entschädigung für den Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen. Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Weitere Informationen

Wie ist die Regelung in der PKV?

Gesetzliche Grundlage für das verlängerte Kinderkrankengeld in der GKV ist das GWB-Digitalisierungsgesetz, mit dem Mitte Januar neben anderen Regelungen eine befristete Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie durch den Bundestag beschlossen wurde. Dies wird durch einen erhöhten Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds finanziert. Für die Private Krankenversicherung gilt das Gesetz nicht. Stattdessen können privat Versicherte eine finanzielle Entschädigung für den Verdienstausfall nach §56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz beantragen, wenn sie wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Ist ein Elternteil gesetzlich, das andere privat krankenversichert, ist für die Leistung ausschlaggebend, wo das Kind versichert ist.

Für wen gilt die Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Die Regelung gilt für berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern unter 12 Jahren oder von behinderten, hilfebedürftigen älteren Kindern. Voraussetzung ist, dass wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung der Schule oder Kita eine Betreuung nicht möglich ist und die Eltern ihr Kind deshalb selbst betreuen müssen. Auch wenn die Betreuungseinrichtung eingeschränkt geöffnet ist oder der Präsenzunterricht in der Schule ausgesetzt ist, gibt es einen Entschädigungsanspruch.

Für welchen Zeitraum gilt die Regelung?

Die Regelung gilt seit Beginn der aktuellen Coronavirus-Pandemie und ist zunächst befristet bis zum  31.03.2021.   

Wie ist die Regelung für privat krankenversicherte Angestellte, Selbstständige und Beamte?

Angestellte erhalten die Entschädigung als Lohnfortzahlung für maximal 6 Wochen direkt von ihren Arbeitgebern. Der Arbeitgeber kann seine Ansprüche dann wiederum bei der entsprechenden Landesbehörde geltend machen. Sofern eine längere Betreuung erforderlich ist, ist ab der siebten Woche eine direkte Beantragung durch den Arbeitnehmer bei der zuständigen Landesbehörde möglich.

Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit wegen der Kinderbetreuung nicht ausüben können. Sie können ihren Anspruch dann direkt geltend machen. Informationen zur Antragstellung sowie die Links zu den entsprechenden Formularen finden Sie unter dem Punkt ->„Links zu den Anträgen nach dem Infektionsschutzgesetz“

Für die Beamten soll es eine ähnliche Regelung wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung geben, wonach die Bezugsdauer für das Kinderkrankengeld verlängert wird. Die jeweiligen Landesbehörden bestimmen über die Regelungen für Landesbeamte. Sofern Sie als Beamtin/ Beamter betroffen sind, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem jeweiligen Dienstherrn.

Wie hoch ist die Entschädigung und wie lange wird sie gezahlt?

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro pro Monat) und gilt für insgesamt 10 Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen. Dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden.

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Schließung der Betreuungseinrichtung bzw. der Schule gestellt werden. Es ist nur eine rückwirkende Antragsstellung möglich.

Wie wird die Leistung beantragt?

Angestellte beantragen die Leistung bei ihrem Arbeitgeber, der - wie bei der Lohnfortzahlung auch -  das Geld direkt über die Gehaltsabrechnung auszahlt. Der Arbeitgeber seinerseits hat dann einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz.

Selbstständige beantragen die Leistung selbst bei der zuständigen Behörde.

Die meisten Bundesländer haben sich zusammengetan und bieten einen direkten Zugang zu den Antragsformularen und weitere Informationen.

Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie die Bundesländer Bayern und Sachsen bieten einen eigenen Zugang. Wenden Sie sich hier bitte an die zuständige Landesbehörde. Die Links zu den Antragsformularen finden Sie unter dem Punkt "Links zu den Anträgen nach dem Infektionsschutzgesetz".   

Nützliche Links

Informationen zu Corona-Hilfen für Privatpatienten

Infoseite des Bundesfamilienministeriums zur finanziellen Unterstützung und Hilfen für Familien während der Coronavirus-Pandemie

Links zu den Anträgen nach dem Infektionsschutzgesetz

Information und Anträge für die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen

Information und Anträge für Berlin

Information und Anträge für Hamburg

Information und Anträge für Bayern

Information und Anträge für Sachsen

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FFP2-Masken für Versicherte ab 60 Jahren und Personen mit chronischen Erkrankungen

Seit Mitte Dezember 2020 haben bestimmte Personengruppen Anspruch auf besonders sichere partikelfiltrierende Schutzmasken (FFP2-Masken), wenn sie aufgrund ihres Alters oder bestehender Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer möglichen Coronavirus-Infektion aufweisen. Gesetzliche Grundlage ist die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung, die am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Die Abgabe der ersten drei von insgesamt 15 Masken erfolgt bis zum 6. Januar 2021 in den Apotheken gegen Vorlage des Personalausweises. Für die weiteren 12 Masken ist ein Berechtigungsschein erforderlich. Hierfür werden anspruchsberechtigte HanseMerkur-Kunden ab Mitte Januar 2021 angeschrieben.

Wer wird angeschrieben?

Versicherte haben dann einen gesetzlichen Anspruch auf FFP2-Masken, wenn sie:

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben. Hierfür gilt eine Stichtagsregelung mit Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 15.12.2020. Alle Personen, die zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre alt oder älter waren, werden angeschrieben.
  • jünger als 60 Jahre alt sind aber aufgrund einer Erkrankung ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf aufweisen. Hierzu zählen u.a. Personen mit
    • Chronischen Atemwegserkrankungen (Asthma bronchiale, Lungenemphysem, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung),
    • Demenz,
    • Diabetes mellitus Typ 2,
    • Dialysepflicht/ Niereninsuffizienz,
    • Herzinsuffizienz,
    • Aktiver Krebserkrankung oder laufender Chemo- oder Radiotherapie,
    • Organ- oder Gewebetransplantation, 
    • Schlaganfall oder
    • Trisomie 21.
  • derzeit schwanger sind und hierbei eine Risikoschwangerschaft vorliegt.  
Wann und durch wen erfolgt der Versand?

Die Anschreiben werden ab Mitte Januar 2021 durch die HanseMerkur im Auftrag der Bundesregierung auf neutralem Briefpapier an die anspruchsberechtigten Versicherten verschickt. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten bei den Berechtigungsscheinen durch die Bundesdruckerei kommt es aktuell zu Verzögerungen in der Aussendung. Betroffen sind insbesondere Versicherte in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern.  

Der Brief wird neben dem Anschreiben zwei fälschungssichere Berechtigungsscheine zum Bezug der FFP2-Masken enthalten. Je Berechtigungsschein sind 6 Masken erhältlich, je einmal für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 28.02.2021 und vom 16.02. bis zum 15.04.2021.

Musteranschreiben aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Antworten auf weitere Fragen

Was kosten mich die Masken, wenn ich einen Berechtigungsschein habe?

Die FFP2-Masken werden gegen die Berechtigungsscheine kostenfrei durch die Apotheken abgegeben. Pro 6-er Pack ist eine Eigenbeteiligung von 2 Euro zu entrichten.

Welche Kosten übernimmt die HanseMerkur?

Die Kosten der abgegebenen FFP2-Masken aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung werden aus Steuermitteln gezahlt. Pro abgegebene 6-er Packung ist ein Eigenanteil in Höhe von 2 Euro zu entrichten.

Eine tarifliche Erstattung des Eigenanteils oder von Kosten für privat beschaffte FFP2-Masken bzw. anderer Masken (Einmalmasken, Alltagsmasken) ist nicht möglich.

Woher stammen die Daten?

Die Anschreiben werden im Auftrag der Bundesregierung durch die Krankenversicherungen versandt. Hierfür wurden im Vorfeld zwischen dem Gesundheitsministerium, dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Verband Kriterien entwickelt, nach denen die HanseMerkur aufgrund der bei ihr vorhandenen Bestands- und Leistungsdaten die anspruchsberechtigten Versicherten ermittelt. Deren Adressdaten werden anschließend unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an die ausführende Druckerei übermittelt.

Ich bin nicht angeschrieben worden. Kann ich dennoch Bezugsscheine nachfordern?

Nein, leider nicht. Die Auswahl erfolgte nach strengen gesetzlichen Kriterien zum vorgegeben Zeitpunkt. Daher sind Abweichungen im Einzelfall möglich, lassen sich aber nicht vermeiden. Sie haben die Möglichkeit auch ohne Berechtigungsscheine FFP2-Masken oder auch Alltagsmasken zum einmaligen oder mehrfachen Gebrauch käuflich zu erwerben.

Weitere Informationen

Masken-Übersicht: Diese Arten gibt es 

Mehr zu  den Vor- und Nachteilen der unterschiedlichen Schutzmasken können Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nachlesen

Zur Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

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Impfungen gegen das Coronavirus

Nach der Zulassung der ersten Impfstoffe gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch die europäische Arzneimittelagentur (EMA) wurde bundesweit mit den Impfungen begonnen. Da die vorhandenen Dosen nicht für alle Personen ausreichen, die sich gerne impfen lassen würden, wird eine Priorisierung vorgenommen. Sobald weitere Impfstoffe zugelassen und in größerer Menge verfügbar sind, wird sich die Situation entspannen und weiteren Bevölkerungsgruppen der Zugang zur Impfung ermöglicht. Gesetzliche Grundlage ist die Corona-Impfverordnung, die sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert. Die Impfungen sind für die Versicherten kostenfrei und werden aus Steuermitteln gezahlt.

Wer wird geimpft und wo?

In der ersten Priorisierungsstufe sollen geimpft werden:

  • Personen im Alter von 80 Jahren und älter,
  • Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen,
  • Personen mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen,
  • Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu gefährdeten Gruppen,
  • Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege sowie andere dort tätige mit Kontakt zu den Bewohnern.

Die Impfungen werden in zentralen Impfzentren durchgeführt, die regional organisiert sind. Bewohner von Senioren- und Pflegeheimen werden durch mobile Impfteams direkt im Heim geimpft. Die Organisation und Terminvereinbarung der Impftermine erfolgt über zentrale Hotlines und auch online. Informieren Sie sich über die jeweilige Gesundheitsbehörde in Ihrem Bundesland über die an Ihrem Wohnort geltenden Regelungen.

Weitere Informationen zur Impfung

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Bundesgesundheitsministerium

Robert-Koch-Institut

Corona Test

Rund um Corona-Tests

Die Kosten für ärztlich durchgeführte  Coronavirus SARS-CoV-2-Tests werden für  Personen mit einer bestehenden Krankheitsvoll- oder Beihilfeversicherten von der HanseMerkur im tariflichen Umfang übernommen, wenn diese im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

Ob ein Test durchgeführt wird, entscheidet der behandelnde Arzt oder die Ärztin bzw. das Gesundheitsamt. Kosten für Selbsttests, die ohne ärztliche Verordnung beispielsweise im Internet oder in bestimmten Drogeriemärkten erworben werden können, sind nicht erstattungsfähig.

Unter welchen Umständen kann ein Corona-Test indiziert sein:

Versicherte haben insbesondere dann einen Anspruch auf einen ärztlich durchgeführten Coronatest, wenn bei ihnen:

  • Krankheitssymptome vorliegen, die auf eine SARS-CoV-2 Infektion hindeuten,  
  • Keine Krankheitssymptome vorliegen, sie aber: 
    • Kontaktperson sind, beispielsweise mit einer infizierten Person körperlichen Kontakt hatten, im selben  Haushalt leben oder sich im selben Raum aufgehalten haben, 
    • durch die „Corona-Warn-App“ des Robert-Koch-Instituts ein erhöhtes Infektionsrisiko angezeigt wurde, 
    • in betreuten Einrichtungen leben, in denen Infektionen bekannt geworden sind, z. B. in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Alten- oder Pflegeheimen, 
    • Gesundheitseinrichtungen oder Unternehmen aufsuchen, wie Krankenhäuser, Pflegeheime oder Rehabilitationseinrichtungen, etwa weil sie dort behandelt werden oder weil sie als Angehörige einen Patienten/Bewohner besuchen oder 
    • sie aus einem Risikogebiet außerhalb oder innerhalb Deutschlands (d. h. mit einer Neuerkrankungsrate von 50 pro 100.000 in den letzten 7 Tagen) in die Bundesrepublik/ein anderes Bundesland eingereist sind.  

Hinweis:
Die Notwendigkeit des Tests ist in der Regel auf einen Kontakt in den letzten 10 Tagen beschränkt.  Welche Personen in Deutschland getestet werden sollen, wird in der Nationalen Teststrategie beschrieben. Dies dient dazu, vorhandene Testkapazitäten möglichst zielgerichtet einzusetzen.  

Welche Tests stehen zur Auswahl?

1. Zur Abklärung einer akuten Infektion:

  • a. PCR-Test (Aufwändiger und teurer Labortest) 
    Dieser Test wird üblicherweise zum Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt. Hierbei wird das Testmaterial über einen Abstrich aus dem Nasen-Rachen-Raum gewonnen und anschließend in einem aufwändigen labormedizinischen Verfahren auf Bestandteile des Viruserbguts untersucht. Bis das Ergebnis vorliegt, kann es mehrere Tage dauern.
  • b. Antigen-Test (Schnelltest) 
    Antigen-Tests weisen bestimmte Eiweiße des Virus nach. Sie werden ebenfalls mit einer Abstrichprobe aus Mund und Nase gewonnen, können aber vor Ort innerhalb kurzer Zeit ausgewertet werden. Der Test hilft, infizierte Personen schnell zu erkennen und so der Ausbreitung des Virus vorzubeugen. Der Test kann als Schnelltest zur Frühdiagnose und zum Screening eingesetzt werden. Aufgrund einer geringeren Testgenauigkeit sollte ein positives Ergebnis durch einen PCR-Test abgesichert werden. 

2. Zur Abklärung einer vorangegangenen Infektion: 

  • a. Antikörpertest (Bluttest) 
    Hier werden Antikörper, die das Immunsystem speziell gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gebildet hat, im Blut bzw. im Serum nachgewiesen. Nach dem Auftreten von Krankheitszeichen vergehen in der Regel ein bis zwei Wochen, manchmal auch mehr, bis diese spezifischen Antikörper nachweisbar sind. Antikörpertests sind daher zur Feststellung einer akuten Infektion nicht geeignet. 
Weitere Informationen:

Weitere Informationen zu Corona-Tests und den Testverfahren finden Sie auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: 
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/verdacht-auf-eine-infektion-und-test.html

Spezielle Informationen für Privatpatienten erhalten Sie auf dem Serviceportal des PKV-Verbandes: 
https://www.derprivatpatient.de/infothek/nachrichten/die-wichtigsten-corona-testverfahren-ein-ueberblick

Gesundheitsportal

Gesundheitsportal - online gut informiert

Aktuelle Informationen zum Coronavirus und Tipps, wie Sie sich richtig schützen können, finden Sie auf unserem Gesundheitsportal. Dort können Sie sich natürlich auch über andere Gesundheitsthemen umfassend informieren. Alle Inhalte sind qualitätsgesichert, objektiv und seriös.

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Keine unnötigen Arztbesuche, sich dennoch aber informiert fühlen und Antworten auf Ihre individuellen Sorgen bekommen. Mit dem Coronavirus-Chatbot können Sie in wenigen Schritten klären, ob Sie Symp­tome einer Coronavirus-Infektion aufweisen und Sie erhalten eine Abschätzung, ob es sich tatsächlich darum handeln könnte. Der Chatbot wird von der Firma DOCYET bereitgestellt und täglich auf Basis aktuellster wissen­schaftlicher Veröffentlichungen und nach Angaben des Robert-Koch-Instituts der Bundes­regierung aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass der Test eine ärztliche Beratung, Diagnose oder Empfehlung nicht ersetzen kann.

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Gesundheitstelefon

Gesundheitstelefon - der direkte Draht

Bei allen medizinischen Fragen zu Corona-Virusinfektionen und zu anderen Erkrankungen wenden Sie sich einfach an die Fachärzte und das medizinische Fachpersonal unseres Gesundheitstelefons unter der kostenfreien Rufnummer: 0800 1121310 (täglich 24 Stunden erreichbar, kostenfrei).

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