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Corona-Virus
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Überblick zum Coronavirus

Hier finden Sie Informationen und nützliche Links zu vielen Themen rund um die Coronavirus-Pandemie. Lesen Sie mehr zu Impfungen, Tests, gesetzlichen Aktionen, Leistungsfragen oder medizinischen Themen und schauen Sie, welche digitalen Angebote Ihnen das Leben erleichtern können.

Impfungen gegen das Coronavirus

Rund um Corona-Tests

Corona-Hilfen für berufstätige Eltern

Gesundheitsportal

Gesundheitstelefon

HanseMerkur Online-Arzt

Ärztliche Zweitmeinung

Medikamente online bestellen

Diabetesbedarf bestellen

Online-Fitness zu Hause

Sie befürchten, sich infiziert zu haben?

Impfungen gegen das Coronavirus

Impfungen gegen das Coronavirus sind bundesweit ab einem Alter von 5 Jahren und in der Regel ohne längere Wartezeiten möglich. Sofern Sie oder Ihre Angehörigen noch einen Impftermin benötigen, informieren Sie sich bitte in Ihrem jeweiligen Bundesland, welche Ärzte oder Zentren die Impfungen durchführen. Die Impfungen sind für alle Versicherten kostenfrei und werden aus Steuermitteln gezahlt. Das gilt auch für die Impfung von Kindern und Jugendlichen ab 5 Jahren. Allen Menschen ab 18 Jahren wird nach der Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung empfohlen. Besonders gilt dies für Menschen ab 70 Jahren und bei Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen, beispielsweise einer Immunschwäche sowie für Menschen, die in Pflegeheimen oder Betreuungseinrichtungen leben oder arbeiten. Informieren Sie sich bei Ihrem behandelnden Arzt, ob Sie von dieser Regelung profitieren können.

Ausstellung von Impfnachweisen

Bereits geimpfte Personen können sich neben dem Eintrag in den klassischen Impfpass auch ein elektronisches Impfzertifikat in Form eines QR-Codes ausstellen lassen, der dann anschließend in die entsprechende App des Robert-Koch-Instituts (CovPass-App oder Corona-Warn-App) geladen wird.

Die Ausstellung übernehmen Apotheken, Ärzte und Betriebsärzte sowie Impfzentren. Noch sind nicht alle Ärzte und Betriebsärzte an das System angebunden. Derzeit ist die Ausstellung in einer örtlichen Apotheke am einfachsten, die Sie unter Vorlage Ihres gelben Impfausweises und Ihres Personalausweises (oder ein anderes gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild) aufsuchen.  

Hier können Sie Apotheken in ihrer Nähe finden, die ein entsprechendes Zertifikat ausstellen. Dort sind 95 Prozent aller Apotheken in Deutschland gelistet, von denen fast alle die Ausstellung von digitalen COVID-19-Impfzertifikaten anbieten.

Wer in einem Impfzentrum geimpft wurde, kann sich in vielen Regionen den QR-Code selbst herunterladen. Informieren Sie sich ggf. in dem Zentrum, das die Impfung durchgeführt hat. 

Sofern Sie an Covid-19 erkrankt waren und einen Genesenenzertifikat benötigen, das eine auskurierte Infektion belegt, wenden Sie sich ebenfalls an eine der oben aufgeführten Apotheken, an Ihre Arztpraxis oder Ihr Gesundheitsamt. Drei Dokumente müssen Genesene vorlegen, um das Impfzertifikat zu erhalten: den Personalausweis (oder ein anderes gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild), den Nachweis eines positiven PCR-Tests und den Nachweis über die einmalige COVID-19-Impfung, z.B. in Form des gelben Impfbuchs.

Bitte beachten Sie, dass Kosten für die Ausstellung von Impfzertifikaten nicht durch die HanseMerkur übernommen werden. Diese Kosten werden vom Bund getragen und aus Steuermitteln finanziert.  

Informationen zur Impfung

STIKO-Information zur COVID-19 Impfung

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Bundesgesundheitsministerium

Bundesgesundheitsministerium: Antworten auf häufige Fragen

Robert-Koch-Institut

Corona-Impfberatung und Terminvereinbarung über den Patientenservice der kassenärztlichen Bundesvereinigung 

Informationen des PKV-Verbandes – Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Start der Corona-Impfung

Impfreaktionen und Nebenwirkungen nach einer Corona-Schutzimpfung melden

Fragen und Antworten

Ist für die Impfung ein Versicherungsnachweis erforderlich?
Nein. Weder für die Registrierung noch für die Durchführung der Coronavirus-Schutzimpfung ist die Vorlage einer Versichertenkarte oder eines Versicherungsnachweises notwendig. Die Impfungen sind steuerfinanziert und gelten für alle Bundesbürger unabhängig vom Versicherungsschutz.

Wie verhält es sich mit den Transportkosten zu einem Corona-Impftermin? 
Sofern die medizinische Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung bestätigt wird und Ihr Tarif eine Erstattung für ambulante Fahrtkosten vorsieht, werden die Kosten im tariflichen Umfang erstattet. 

Wie sieht es mit der Impfung von Kindern und Jugendlichen aus?
Für Kinder ab 5 Jahren ist der mRNA-Impfstoff von Biontech/ Pfizer in einer geringeren Dosierung als Kinderimpfstoff zugelassen. Ab einem Alter von 12 Jahren ist die Impfung sowohl mit dem mRNA-Impfstoff von Biontech/Pfizer als auch Moderna möglich.

Wie verhält es sich mit den Booster-Impfungen?
Da der Impfschutz mit der Zeit nachlässt, wird eine Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) für alle Personen empfohlen, deren zweite Impfung mehr als drei Monate zurückliegt. Insbesondere gilt dies für Menschen, die hinsichtlich ihres Alters oder aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Erkrankungsverlauf haben. Derzeit werden hierfür ausschließlich mRNA-Impfstoffe (von Biontech/ Pfizer bzw. Moderna) verwendet. Auch die Boosterimpfungen werden aus Steuermitteln gezahlt.

Ich habe den Verdacht auf eine Nebenwirkung nach einer Coronaimpfung. Wie soll ich mich verhalten? 
Nebenwirkungen, die über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehen, treten zum Glück sehr selten auf. Mit einer Meldung von Verdachtsfällen können Sie bei der Überwachung der Impfstoffe helfen und dazu beitragen, diese sicherer zu machen. Nebenwirkungen von Impfstoffen und Arzneimitteln (nicht nur Covid-19 Impfungen) können Sie direkt über die Website an die zuständigen Behörden melden. Sprechen Sie auch Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt an, die den Sachverhalt mit Ihnen bespricht und ebenfalls eine Meldung veranlassen kann.

Rund um Corona-Tests

Die Kosten für ärztlich durchgeführte  Coronavirus SARS-CoV-2-Tests werden für  Personen mit einer bestehenden Krankheitsvoll- oder Beihilfeversicherten von der HanseMerkur im tariflichen Umfang übernommen, wenn diese im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden und medizinisch notwendig sind.
Ob ein Test durchgeführt wird, entscheidet der behandelnde Arzt oder die Ärztin bzw. das Gesundheitsamt. Kosten für Selbsttests, die ohne ärztliche Verordnung beispielsweise im Internet oder in bestimmten Drogeriemärkten erworben werden können, sind nicht erstattungsfähig.

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens haben alle Bürgerinnen und Bürger derzeit einen Anspruch auf einen kostenfreien Antigen-Schnelltest mindestens einmal pro Woche. Somit können alle Menschen, die keine coronatypischen Krankheitssymptome haben, vorhandene Testmöglichkeiten wieder kostenlos in Anspruch nehmen, um etwa bei einer 3G-Zutrittsbeschränkung den Nachweis eines negativen Tests zu erhalten. 

Welche Tests stehen zur Auswahl?

1. Zur Abklärung einer akuten Infektion:

  • a. PCR-Test (Aufwändiger und teurer Labortest) 
    Dieser Test wird üblicherweise zum Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt. Hierbei wird das Testmaterial über einen Abstrich aus dem Nasen-Rachen-Raum gewonnen und anschließend in einem aufwändigen labormedizinischen Verfahren auf Bestandteile des Viruserbguts untersucht. Bis das Ergebnis vorliegt, kann es mehrere Tage dauern.
  • b. Antigen-Test (Schnelltest) 
    Antigen-Tests weisen bestimmte Eiweiße des Virus nach. Sie werden ebenfalls mit einer Abstrichprobe aus Mund und Nase gewonnen, können aber vor Ort innerhalb kurzer Zeit ausgewertet werden. Der Test hilft, infizierte Personen schnell zu erkennen und so der Ausbreitung des Virus vorzubeugen. Der Test kann als Schnelltest zur Frühdiagnose und zum Screening eingesetzt werden. Aufgrund einer geringeren Testgenauigkeit sollte ein positives Ergebnis durch einen PCR-Test abgesichert werden. 

2. Zur Abklärung einer vorangegangenen Infektion: 

  • a. Antikörpertest (Bluttest) 
    Hier werden Antikörper, die das Immunsystem speziell gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gebildet hat, im Blut bzw. im Serum nachgewiesen. Nach dem Auftreten von Krankheitszeichen vergehen in der Regel ein bis zwei Wochen, manchmal auch mehr, bis diese spezifischen Antikörper nachweisbar sind. Antikörpertests sind daher zur Feststellung einer akuten Infektion nicht geeignet. Bislang wurden Antikörpertests bei ungeimpften Personen durchgeführt, um zu prüfen, ob sie möglicherweise unbemerkt mit dem SARS-CoV-2-Virus in Kontakt gekommen sind, ohne zu erkranken. Bei geimpften Personen ergibt ein Antikörpertest in der Regel keinen Sinn. Es gibt zwar Testmethoden, mit denen der Antikörper-Titer nach einer Impfung oder Infektion festgestellt werden kann. Allerdings ist deren Aussagekraft noch begrenzt und es gibt keine gesicherten Erkenntnisse dazu, ob und wenn ja ab welchem Wert man geschützt ist. Eine Entscheidung, beispielsweise ob eine Nachimpfung bei Unterschreiten eines bestimmten Grenzwertes empfohlen wird, wird aus dem Ergebnis ebenfalls nicht abgeleitet.
Weitere Informationen:

Weitere Informationen zu Corona-Tests und den Testverfahren finden Sie auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: 
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/verdacht-auf-eine-infektion-und-test.html

Spezielle Informationen für Privatpatienten erhalten Sie auf dem Serviceportal des PKV-Verbandes: 
https://www.derprivatpatient.de/infothek/nachrichten/die-wichtigsten-corona-testverfahren-ein-ueberblick

Fragen und Antworten des Gesundheitsministeriums zu Schnell- und Selbsttests
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-schnelltests.html#c20756

Regelungen zur angepassten Teststrategie
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/angepasste-teststrategie.html


Corona-Hilfen für berufstätige Eltern

Sind Schulen oder Kindergärten geschlossen, haben berufstätige Eltern, die gesetzlich versichert sind und wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können, Anspruch auf Kinderkrankengeld durch ihre Krankenkasse. In der PKV gelten diese gesetzlichen Regelungen nicht.  Stattdessen können privat Krankenversicherte eine finanzielle Entschädigung für den Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen. Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Weitere Informationen

Wie ist die Regelung in der PKV?

Gesetzliche Grundlage für das verlängerte Kinderkrankengeld in der GKV ist das GWB-Digitalisierungsgesetz, mit dem Mitte Januar neben anderen Regelungen eine befristete Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie durch den Bundestag beschlossen wurde. Dies wird durch einen erhöhten Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds finanziert. Für die Private Krankenversicherung gilt das Gesetz nicht. Stattdessen können privat Versicherte eine finanzielle Entschädigung für den Verdienstausfall nach §56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz beantragen, wenn sie wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Ist ein Elternteil gesetzlich, das andere privat krankenversichert, ist für die Leistung ausschlaggebend, wo das Kind versichert ist.

Für wen gilt die Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Die Regelung gilt für berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern unter 12 Jahren oder von behinderten, hilfebedürftigen älteren Kindern. Voraussetzung ist, dass wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung der Schule oder Kita eine Betreuung nicht möglich ist und die Eltern ihr Kind deshalb selbst betreuen müssen. Auch wenn die Betreuungseinrichtung eingeschränkt geöffnet ist oder der Präsenzunterricht in der Schule ausgesetzt ist, gibt es einen Entschädigungsanspruch.

Für welchen Zeitraum gilt die Regelung?

Die Regelung gilt seit Beginn der aktuellen Coronavirus-Pandemie ist solange gültig, wie die epidemische Lage in Deutschland andauert.

Wie ist die Regelung für privat krankenversicherte Angestellte, Selbstständige und Beamte?

Angestellte erhalten die Entschädigung als Lohnfortzahlung für maximal 6 Wochen direkt von ihren Arbeitgebern. Der Arbeitgeber kann seine Ansprüche dann wiederum bei der entsprechenden Landesbehörde geltend machen. Sofern eine längere Betreuung erforderlich ist, ist ab der siebten Woche eine direkte Beantragung durch den Arbeitnehmer bei der zuständigen Landesbehörde möglich.

Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit wegen der Kinderbetreuung nicht ausüben können. Sie können ihren Anspruch dann direkt geltend machen. Informationen zur Antragstellung sowie die Links zu den entsprechenden Formularen finden Sie unter dem Punkt ->„Links zu den Anträgen nach dem Infektionsschutzgesetz“

Für die Beamten soll es eine ähnliche Regelung wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung geben, wonach die Bezugsdauer für das Kinderkrankengeld verlängert wird. Die jeweiligen Landesbehörden bestimmen über die Regelungen für Landesbeamte. Sofern Sie als Beamtin/ Beamter betroffen sind, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem jeweiligen Dienstherrn.

Wie hoch ist die Entschädigung und wie lange wird sie gezahlt?

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro pro Monat) und gilt für insgesamt 10 Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen. Dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden.

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Schließung der Betreuungseinrichtung bzw. der Schule gestellt werden. Es ist nur eine rückwirkende Antragsstellung möglich.

Wie wird die Leistung beantragt?

Angestellte beantragen die Leistung bei ihrem Arbeitgeber, der - wie bei der Lohnfortzahlung auch -  das Geld direkt über die Gehaltsabrechnung auszahlt. Der Arbeitgeber seinerseits hat dann einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz.

Selbstständige beantragen die Leistung selbst bei der zuständigen Behörde.

Die meisten Bundesländer haben sich zusammengetan und bieten einen direkten Zugang zu den Antragsformularen und weitere Informationen.

Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie die Bundesländer Bayern und Sachsen bieten einen eigenen Zugang. Wenden Sie sich hier bitte an die zuständige Landesbehörde. Die Links zu den Antragsformularen finden Sie unter dem Punkt "Links zu den Anträgen nach dem Infektionsschutzgesetz".   

Nützliche Links

Informationen zu Corona-Hilfen für Privatpatienten

Infoseite des Bundesfamilienministeriums zur finanziellen Unterstützung und Hilfen für Familien während der Coronavirus-Pandemie

Links zu den Anträgen nach dem Infektionsschutzgesetz

Information und Anträge für die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen

Information und Anträge für Berlin

Information und Anträge für Hamburg

Information und Anträge für Bayern

Information und Anträge für Sachsen

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