Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings sind nur dann versichert, wenn auf offiziellen Campingplätzen gezeltet oder gecampt wird.
Werden Sachen
unbeaufsichtigt im Zelt zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch strafbare Handlungen Dritter nur, wenn nachweislich der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten und das Zelt geschlossen ist.
Für weitere Informationen können Sie die Versicherungsbedingungen (PDF 165 KB) zur
Reiserücktrittskostenversicherung lesen.